Österreichische Akademie für Psychologen | ÖAP

Statuten des Vereines Berufsverband Österreichischer Psychologinnen und Psychologen (BÖP)

Vorbemerkung: Generell ist bei Personen die weibliche und männliche Form zu verwenden.

§ 1 NAME

Der Verein führt den Namen BERUFSVERBAND ÖSTERREICHISCHER PSYCHOLOGINNEN UND PSYCHOLOGEN (BÖP).

§ 2 SITZ

Der Verein hat seinen Sitz in Wien, seine Tätigkeit erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet. Die Errichtung von Zweigvereinen ist zulässig.

§ 3 ZWECK

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Förderung einer optimalen psychosozialen Versorgung der Bevölkerung Österreichs mit Hilfe wissenschaftlich-psychologischer Mittel und Methoden. Der Verein verfolgt gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO.

§ 4 STANDARDS

Der Verband ist dem Psychologengesetz 2013 und sonstigen Gesetzen, die psychologische Tätigkeiten regeln, den vom Psychologenbeirat ausgearbeiteten Ethikrichtlinien, den vom österreichischen Netzwerk für MediatorInnen herausgegebenen Ethikrichtlinien für MediatorInnen sowie den wissenschaftlichen Erkenntnissen der Psychologie verpflichtet und parteipolitisch unabhängig.

§ 5 MITTEL DES VEREINES

Der Vereinszweck soll durch die nachstehend angeführten Tätigkeiten und finanziellen Mittel erreicht werden:

(1) Tätigkeiten:

  • maßgebliche Mitwirkung an der psychosozialen Versorgung Österreichs durch Prävention, Gesundheitsförderung, Behandlung und Rehabilitation insbesondere mittels Erbringung der im Psychologengesetz genannten Leistungen der Klinischen Psychologie und Gesundheitspsychologie (vor allem klinisch-psychologische Diagnostik, klinisch-psychologische Beratung und Behandlung, gesundheitspsychologische Analyse sowie Erstellung von gesundheitspsychologischen Befunden/Gutachten, Durchführung gesundheitspsychologischer Maßnahmen),Psychotherapie nach Maßgabe des Psychotherapiegesetzes 2024 und Mediation nach Maßgabe des Zivilrechtsmediationsgesetzes, Supervision und Coaching in allen psychologischen Berufsfeldern wie in der Arbeits-, Wirtschafts-, Organisationspsychologie, Gerontopsychologie, Kinder- Jugend- und Familienpsychologie, Klinischen Neuropsychologie, Notfallpsychologie, Schmerzpsychologie und Traumapsychologie sowie der Forensischen-, Umwelt-, Sport-, Sozial-, Perinatal-, Pädagogischen-, Schulpsychologie, Verkehrs-, Politischen-, Luftfahrt-, Heeres-- und Suchtpsychologie
  • Qualitätssicherung psychologischer Leistungen, insbesondere laufende Qualitätskontrolle und Erstellung von Qualitätsstandards für die Durchführung psychologischer Tätigkeiten
  • Förderung der Umsetzung psychologischer Erfahrungen und Erkenntnisse
  • Information der Öffentlichkeit über die Bedeutung der Psychologie sowie der Arbeit von PsychologInnen für die Gesellschaft
  • umfassende Wahrnehmung berufspolitischer Interessen der PsychologInnen und Vertretung dieser Interessen gegenüber Behörden, Institutionen aller Art, anderen Berufsgruppen, Einzelpersonen und der Öffentlichkeit sowie die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen und die Berichterstattung über Unzulänglichkeiten im Bereich des Berufsfeldes der Psychologie
  • Unterstützung, Beratung und Information der Mitglieder in Berufsangelegenheiten
  • Entwicklung und Erschließung psychologischer Arbeitsfelder
  • Abgabe von Stellungnahmen zu Gesetzesentwürfen
  • Förderung nationaler und internationaler Kooperation in psychologischen Angelegenheiten
  • Organisation und Durchführung von Veranstaltungen, Vorträgen, Versammlungen, Diskussionsabenden, Medienaussendungen, Pressekonferenzen, Herausgabe von Publikationen, Einrichtung von Hilfsdiensten, Beratungsstellen,
  • Abschluss von Verträgen aller Art, insbesondere mit Sozialversicherungsträgern
  • Gründung und Betreiben von bzw. Beteiligung an Organisationen in jeglicher erdenklichen Rechtsform (wie insbesondere Körperschaften jeder Art, Personengesellschaften, Vereine, Stiftungen), insbesondere solche die der Abwicklung von Verträgen zur psychologischen Versorgung dienen.
  • Mitwirkung in Kommissionen, Kooperationen mit anderen Berufsgruppen und wissenschaftlichen Einrichtungen etc.
  • Herausgabe einer Verbandszeitschrift und anderer Publikationen
  • Förderung der BÖP-S – Studierende im BÖP
  • Entwicklung und Durchführung von Aus-, Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen nach Maßgabe des Ausbildungsvorbehaltsgesetzes
  • gerichtliche und außergerichtliche Verfolgung von Wettbewerbsverstößen
  • Durchführung, Förderung und Unterstützung wissenschaftlicher Forschung im Bereich der Psychologie
  • Implementierung, Organisation und Durchführung von Projekten, die der Gesundheit der Bevölkerung Österreichs dienen.
    • Mitgliedsbeiträge;
    • Öffentliche und private Unterstützungen, Subventionen, Spenden oder Sammlungen, Vermächtnisse oder sonstige Zuwendungen;
    • Einnahmen aus der Herausgabe allfälliger Publikationen
    • Einnahmen aus Veranstaltungen des Vereines;
    • Sponsorgelder,
    • Werbeeinnahmen,
    • Vermögensverwaltung (z.B. Zinsen, Kapitaleinkünfte, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, etc.)
    • Erträge aus dem Betrieb eines Verlags, der Herausgabe von Zeitschriften sowie aus dem Betrieb einer Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft, die der
    • sonstige Einkünfte und Zuwendungen;

(2) die erforderlichen finanziellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

Aus-, Fort-, und Weiterbildung dient,

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 6 MITGLIEDER

Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in

(1) ordentliche Mitglieder

(2) außerordentliche Mitglieder

(3) Ehrenmitglieder

(4) Assoziierte Mitglieder

ad (1): Die ordentliche Mitgliedschaft können jene natürlichen Personen erwerben, die gemäß § 4 Psychologengesetz, BGBl Nr I 182/2013 oder einer an die Stelle dieser Bestimmung tretenden Vorschrift zur Führung der Berufsbezeichnung 'Psychologe' oder 'Psychologin' berechtigt sind.

ad (2): Die außerordentliche Mitgliedschaft können natürliche Personen erwerben, die zwar nicht die Voraussetzungen für die ordentliche Mitgliedschaft erfüllen, hinsichtlich akademischer Ausbildung und beruflicher psychologischer Erfahrung jedoch über einen Wissensstand aus dem Bereich der Psychologie verfügen, welcher demjenigen eines ordentlichen Mitgliedes entspricht und die bereit sind, an der Erreichung der Vereinszwecke mitzuarbeiten bzw. dieselben zu fördern oder aufgrund der Übergangsbestimmungen gemäß § 25 Psychologengesetz bis 1993 in die Liste der Klinischen PsychologInnen oder GesundheitspsychologInnen eingetragen sind. Weiters können Personen, die ein Bachelorstudium der Psychologie erfolgreich absolviert haben, die außerordentliche Mitgliedschaft im BÖP erwerben.

ad (3): Ehrenmitglieder können jene natürlichen Personen werden, welche hervorragende Leistungen auf dem Gebiet der Psychologie erbracht haben, oder die sich um den Verein und seine Zwecke im besonderen Maße verdient gemacht haben

ad (4): Assoziierte Mitglieder können Studierende des Bachelorstudiums und des Masterstudiums der Psychologie ab dem 1. Semester werden. Die Immatrikulation ist durch Vorlage einer Immatrikulationsbestätigung nachzuweisen.

§ 7 MITGLIEDSCHAFT

(1) Erwerb: Ordentliche, außerordentliche und assoziierte Mitglieder werden vom Vorstand nach Überprüfung der Voraussetzungen aufgenommen. Für die Aufnahme eines außerordentlichen Mitgliedes ist Einstimmigkeit erforderlich.

Anträge auf Mitgliedschaft können vom Vorstand ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Gegen einen ablehnenden Bescheid kann binnen 14 Tagen ab Zustellung der Ablehnung Berufung an die Generalversammlung erhoben werden. Diese ist beim Vorstand des BÖP einzubringen.

Ehrenmitglieder werden von der Generalversammlung auf Vorschlag des Vorstandes mit 2/3 Mehrheit ernannt. Ehemaligen PräsidentInnen des BÖP kann auf Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung der Titel "Ehrenpräsidentin /Ehrenpräsident" mit 2/3 Mehrheit verliehen werden.

Assoziierte Mitglieder erwerben automatisch mit der Verleihung des akademischen Titels "Master of Science“ als Beendigung des Masterstudiums Psychologie oder sonst mit der Erlangung der Berechtigung zur Führung der Bezeichnung „Psychologe“ oder „Psychologin“ im Sinne des § 4 Psychologengesetz 2013 die ordentliche Mitgliedschaft.

(2) Pflichten: Jedes Mitglied verpflichtet sich, für die Erreichung der Ziele des Berufsverbandes einzutreten und die von der Generalversammlung festgesetzten Mitgliedsgebühren zu entrichten.

Ordentliche Mitglieder, die während des laufenden Kalenderjahres ihre Mitgliedschaft durch automatische Umwandlung der assoziierten in die ordentliche Mitgliedschaft erlangt haben, sind zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages für ordentliche Mitglieder erst für das folgende Kalenderjahr verpflichtet.

(3) Rechte:

1. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder haben das Stimmrecht in der Generalversammlung. Die Ehrenmitglieder haben, sofern sie nicht auch ordentliche Mitglieder oder außerordentliche Mitglieder sind, in der Generalversammlung eine beratende Stimme. Letzteres gilt auch für assoziierte Mitglieder.

2. Ordentliche Mitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht. Außerordentliche Mitglieder haben nur das aktive Wahlrecht. Assoziierte Mitglieder haben nur das aktive und passive Wahlrecht bei Wahlen zum Leitungsteam von „BÖP-S – Studierende im BÖP“.

3. Alle Mitglieder haben Anrecht auf Unterstützung und Beratung in beruflichen Belangen. Weiters sind alle Mitglieder berechtigt, an den Fortbildungsveranstaltungen des Vereines teilzunehmen, vorausgesetzt, sie erfüllen die dafür notwendigen Voraussetzungen. Sie nehmen an allen Vergünstigungen teil, die dem Verein zukommen.

(4) Beendigung der Mitgliedschaft: Die Mitgliedschaft erlischt durch

1. Tod

2. freiwilligen Austritt

3. Streichung

4. Ausschluss

5. Abbruch des Psychologiestudiums durch ein assoziiertes Mitglied

ad 2.: Der freiwillige Austritt ist mittels eingeschriebenen Briefs an den Verein bis längstens 30.11. (Poststempel) eines jeden Jahres zum 31.12. des betreffenden Jahres möglich. Für Personen, die nach dem 30.6. dem BÖP beitreten ist der freiwillige Austritt erstmals zum 31.12. des auf den Beitritt folgenden Jahres und danach jeweils zum 31.12. des Kalenderjahres möglich. Es gilt das Datum des Poststempels. Der freiwillige Austritt ist dem Vorstand mittels eingeschriebenen Briefes anzuzeigen. Offene Mitgliedsbeiträge sind vor dem Austritt zu bezahlen.

ad 3.: Zur Streichung von der Mitgliederliste ist der Vorstand mit Verständigung des betroffenen Mitgliedes durch eingeschriebenen Brief dann berechtigt, wenn dieses trotz Fälligkeit, erfolgter Zahlungserinnerung und schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand geblieben ist.

Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt. Die Mitgliedsbeiträge sind jeweils bis 31. März eines jeden Jahres zu bezahlen. Der Berufsverband ist berechtigt, im Falle der nicht fristgerechten Bezahlung des Mitgliedsbeitrages Mahngebühren zu verrechnen.

ad 4.: Der Ausschluss eines Mitgliedes vom Verein kann vom Vorstand insbesondere wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten erfolgen. Der Vorstand muss vor Ausschluss des Mitglieds das Schiedsgericht / die Schlichtungsstelle beauftragen, einen Schlichtungsversuch zu unternehmen.

Verlaufen die Bemühungen des Schiedsgerichtes / der Schlichtungsstelle erfolglos oder beteiligt sich das Mitglied nicht am Schlichtungsversuch (§ 8 a 4 der Statuten), so kann das Mitglied nach Ablauf von 50 Tagen ab Einleitung des Schiedsverfahrens aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Ausschluss ist dem ausgeschlossenen Mitglied schriftlich zu übermitteln. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied binnen 4 Wochen ab Zustellung schriftlich Berufung an die nächste Generalversammlung erheben, wobei die Berufung an den Vorstand zu adressieren ist. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung. Bis zur Entscheidung der Generalversammlung ruhen die Mitgliedsrechte.

Ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Rückerstattung von bezahlten Mitgliedsbeiträgen. Die Generalversammlung entscheidet vereinsintern endgültig.

§ 8 ORGANE UND EINRICHTUNGEN DES VEREINES

(1) ALLGEMENE REGELUNGEN

1. Beschlussfassungen

Soweit in diesen Statuten oder Geschäftsordnungen nichts Abweichendes geregelt wird, kommen Beschlüsse gültig zustande, wenn zumindest die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist und der Beschluss mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst wird.

Beschlussfassungen innerhalb von Organen (ausgenommen der Generalversammlung) und Einrichtungen des Vereins sind auch via Videokonferenz möglich. Darüber hinaus ist (ebenfalls ausgenommen der Generalversammlung) auch die Beschlussfassung im Umlaufweg zulässig.

2. Kollisionsregelungen und Compliance

Eine Person kann maximal drei der folgenden Funktionen gleichzeitig innehaben: Vorstandsmitglied, Mitglied eines Leitungsteams einer Fachsektion, Mitglied eines Leitungsteams einer Landesgruppe.

Mitglieder von Organen und anderen Einrichtungen des Vereins haben jeden Anschein einer möglichen Interessenskollision mit anderen berufspolitischen Aktivitäten zu vermeiden. Eine Person hat, wenn sie sich um ein Amt in einem Organ oder einer anderen Einrichtung des Vereins bewirbt und sich zur Wahl stellt, ihre Leitungsfunktionen, insbesondere Vorstandsfunktionen und Fachvertretungen in anderen beruflichen Interessensvertretungen offen zu legen. Ebenso ist vorzugehen, wenn sich eine Person, die einem Organ des Vereins angehört, während der Funktionsperiode um ein Amt in einer Vereinigung im obigen Sinne bemüht oder zur Wahl stellt. Im Falle des Vorliegens einer Interessenskollision ist die betreffende Person für das angestrebte Amt nicht wählbar bzw. kann sie dieses Amt nicht mehr ausüben. Über das Vorliegen einer Interessenskollision hat der Vorstand mit 2/3 Mehrheit zu entscheiden. Gegen die Entscheidung des Vorstandes ist die Berufung an die nächste Generalversammlung zulässig. Bis zur Entscheidung der Generalversammlung ruhen alle Ämter der betreffenden Person.

Mitglieder von Organen und anderen Einrichtungen des Vereins haben jeden Anschein einer möglichen Interessenskollision mit eigenen beruflichen und wirtschaftlichen Aktivitäten zu vermeiden.

3. Kooptierung

Sollte das Leitungsteam einer Fachsektion oder Landesgruppe oder anderen Einrichtung des Vereins durch Niederlegung oder Verlust des Amtes einzelner Mitglieder während der Dauer einer Funktionsperiode nicht mehr handlungsfähig sein, kann der Vorstand einzelne Personen interimistisch mit der Leitung einer Fachsektion oder Landesgruppe oder einer anderen Einrichtung des Vereins betrauen (kooptieren). Diese Kooptierung ist bis zur nächsten ordentlichen Generalversammlung gültig. Im Falle der Bestätigung durch die Generalversammlung verlängert sich die Gültigkeit bis zur Neuwahl der Organe und Einrichtungen des Vereins.

4. Funktionsdauer

Die Funktionsdauer der Organe und weiteren Einrichtungen des Vereins richtet sich nach der Funktionsdauer des Vorstandes, soweit im Einzelnen nicht anders geregelt.

(2) ORGANE

1. Die GENERALVERSAMMLUNG

2. Der VORSTAND

3. Die RECHNUNGSPRÜFER/RECHNUNGSPRÜFERINNEN

4. Das SCHIEDSGERICHT / Die SCHLICHTUNGSSTELLE

ad 1.: DIE GENERALVERSAMMLUNG

Die ordentliche Generalversammlung findet einmal im Jahr statt. Sie wird durch den Vorstand einberufen.

Eine Generalversammlung muss einberufen werden, wenn dies von zumindest einem Zehntel der Mitglieder, sofern der Verein aber mehr als 500 Mitglieder hat, von 50 Mitgliedern, oder von den Rechnungsprüfern in finanziellen Belangen, oder von 3 Vorstandsmitgliedern unter Angabe der Gründe beim Vorstand schriftlich beantragt wird.

Die Einberufung der Generalversammlung hat mindestens 14 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung per Post oder per E-Mail an die von jedem Mitglied des BÖP dem Vorstand des BÖP bekannt gegebene Post- bzw. E-Mail-Adresse zu erfolgen. Für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit gilt das Datum des Poststempels bzw. der Versendung des E-Mails.

Die Präsidentin/der Präsident und die Schriftführerin/der Schriftführer haben das Protokoll zu unterzeichnen, an die Mitglieder zu versenden und die Richtigkeit desselben in der nächsten Generalversammlung festzustellen.

Anträge zur Generalversammlung sind mindestens 7 Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.

Über Anträge, die während einer Generalversammlung gestellt werden, kann nur dann abgestimmt werden, wenn mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen wird, diesen Antrag in die Tagesordnung aufzunehmen.

Sämtliche Vereinsmitglieder können an der Generalversammlung teilnehmen, Ehrenmitglieder haben, sofern sie nicht auch ordentliche Mitglieder oder außerordentliche Mitglieder sind, eine beratende Stimme.

Der Vorstand kann zur Teilnahme an der Generalversammlung auch außenstehende Personen, die dem Verein mit ihrem Rat förderlich sein können, einladen. Solche Personen haben jedoch kein Stimmrecht in der Generalversammlung.

Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder beschlussfähig. Soweit in den Statuten nicht eine andere Bestimmung enthalten ist, erfolgen alle Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Präsidentin/des Präsidenten.

Die Übertragung eines Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied, und nur eines, im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung im Sinne des ABGB (eigenhändige Unterschrift, Papierform) oder durch pdf-Signatur mithilfe der App „Digitales Amt“ ist zulässig. Die Vollmacht ist bis spätestens zum Beginn der Generalversammlung dem Vorstand auszuhändigen bzw elektronisch nachzuweisen.

Den Vorsitz in der Generalversammlung führt die Präsidentin/der Präsident, bei deren/dessen Verhinderung ihr(e) StellvertreterIn/sein(e) StelIvertreterIn; wenn auch diese verhindert sind, das älteste anwesende Vorstandsmitglied.

Aufgaben der Generalversammlung:

a) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes und des Berichtes über den Rechnungsabschluss sowie Beschlussfassung darüber nach Anhörung der RechnungsprüferInnen

b) Beratung und Beschlussfassung über die gestellten Anträge.

c) Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft.

d) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und außerordentliche Mitglieder.

e) Ernennung von Ehrenmitgliedern, EhrenpräsidentInnen, sowie allfällige Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.

f) Beschlussfassung über Statutenänderungen.

g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines.

h) Beratung und Beschlussfassung über Gründung von und Beteiligung an Kapitalgesellschaften.

i) Beschlussfassung über Richtlinien, die Verhaltensregeln für FunktionärInnen und Mitglieder enthalten.

ad 2) DER VORSTAND

a) Zusammensetzung:

Der Vorstand besteht aus sieben ordentlichen Mitgliedern des Berufsverbandes.

Die Mitglieder des Vorstandes fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Der Termin für eine Vorstandssitzung ist den Mitgliedern des Vorstandes zumindest 10 Tage vor dem geplanten Termin schriftlich per E-Mail zuzustellen.

b) Wahl des Vorstandes:

Die Wahl des Vorstands richtet sich nach § 8 Abs 4 der Statuten. Bei dieser Wahl sind alle ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder des Berufsverbandes aktiv stimmberechtigt. Der Stichtag zur Festlegung der aktiven und passiven Wahlberechtigung richtet sich nach § 8 Abs 4 Z 3 der Statuten. Der Vorstand hat die Wahlkommission einzuberufen.

c) Funktionsdauer:

Die Funktionsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt vier Jahre, jedoch jedenfalls bis zur Bekanntgabe eines neuen endgültigen Wahlergebnisses nach erfolgter Vorstandswahl. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.

Im Falle des Ausscheidens eines Mitglieds des Vorstandes während der Funktionsdauer rückt jene/r Kandidatin/Kandidat in den Vorstand nach, der/die bei der letzten Wahl die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnte. Personen, die die Wahl in den Vorstand aufgrund einer Unvereinbarkeit im Sinne des § 8 Abs 4 Z 10 dieser Statuten nicht angenommen haben, können weder in den Vorstand nachrücken noch in diesen kooptiert werden.

Steht keine Person für die Nachrückung zur Verfügung, kann der Vorstand durch Beschluss mittels 2 /3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder im Einvernehmen mit dem Schiedsgericht die erforderliche Anzahl an Vereinsmitgliedern im Sinne einer Kooptierung in den Vorstand aufnehmen. Das Schiedsgericht hat sich zum Vorschlag des Vorstandes binnen 10 Tagen zu äußern. Langt innerhalb der Frist keine Stellungnahme beim Vorstand ein, gilt das Einvernehmen als hergestellt. Wird kein Einvernehmen hergestellt, ist unverzüglich ein Neuwahlbeschluss zu fassen.

Zunächst sind jene Personen, die aufgrund der bei der letzten Wahl erzielten Stimmenanzahl nachgerückt wären, die Übernahme des Amtes aber zum Zeitpunkt ihrer Nachrückung abgelehnt haben, in der Reihenfolge der bei der letzten Wahl erzielten Stimmen zu fragen, ob sie einer Kooptierung zustimmen. Ist keine dieser Personen binnen drei Tagen ab Anfrage zur Annahme der Kooptierung in den Vorstand bereit, können andere geeignete Personen kooptiert werden. Der Vorstand hat binnen einem Monat ab Ausscheiden des jeweils zu ersetzenden Vorstandsmitglieds über eine Kooptierung zu entscheiden. Erfolgt die Kooptierung nicht fristgerecht, ist gem. § 8 Abs 4 Z 4 unverzüglich ein Beschluss über den Wahltermin und die Einberufung der Wahlkommission zu fassen.

Sollten nur vier oder weniger gewählte Mitglieder im Vorstand verblieben sein, ist jedenfalls ehestmöglich neu zu wählen. Die Funktionsperiode der kooptierten Vorstandsmitglieder endet – ebenso wie jene der gewählten Mitglieder - mit Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses eines neuen Vorstands.

d) Wirkungsbereich des Vorstandes:

Der Vorstand ist das leitende Organ des Vereines und hat für die Abwicklung der Vereinsgeschäfte entsprechend zu sorgen. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

i.Erstellung des alljährlichen Voranschlages und des Rechnungsabschlusses;

ii.Einberufung von ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen;

iii.Vorbereitung der Anträge für die Generalversammlung;

iv.Stimmrechtsprüfung und Prüfung der Vollmachten in der Generalversammlung;

v.die Aufnahme, der Ausschluss oder die Streichung von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern; der Vorschlag der Bestellung von Ehrenmitgliedern und Ehrenpräsidentinnen/Ehrenpräsidenten an die Generalversammlung;

vi.die Bestellung des wissenschaftlichen Beirates der Österreichischen Akademie für Psychologie (BÖP) GmbH;

vii.die Bestellung der Mitglieder des Redaktionsteams der Zeitung des Berufsverbandes;

viii.die Bestellung eines Leitungsteams bestehend aus einem/r Generalsekre-tär/in, einer kaufmännischen Leitung und einer Leitung BÖP-Projekte. Die Bestellung eines/r Generalsekretärs/in und einer kaufmännischen Leitung ist obligatorisch, die Ernennung einer Leitung für BÖP-Projekte fakultativ und davon abhängig, ob eine solche vom Vorstand für notwendig erachtet wird. Dem Leitungsteam obliegt die Führung der täglichen Geschäfte des Vereins, wo-bei die genauen Regelungen vom Vorstand in einer gesonderten Geschäftsordnung festgelegt werden. Die Mitglieder des Leitungsteams dürfen weder dem Vorstand, noch dem Schiedsgericht oder den Rechnungsprüfern angehören.

ix.Die Einrichtung und Auflösung von Interessensgruppen.

e: Obliegenheiten der Vorstandsmitglieder:

Der Vorstand wählt nach Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses aus seiner Mitte ein Präsidium, welches aus drei Personen besteht, nämlich der Präsidentin/dem Präsidenten, der Schriftführerin/dem Schriftführer (als 1. StellvertreterIn der Präsidentin/des Präsidenten) und der Kassierin/dem Kassier (als 2. StellvertreterIn). Die Schriftführerin/der Schriftführer und die Kassierin/der Kassier vertreten einander gegenseitig. Ist auch die 2. Stellvertreterin/der 2. Stellvertreter verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.

Die PRÄSIDENTIN/Der PRÄSIDENT vertritt den Verein in allen Belangen nach außen und führt den Vorsitz im Vorstand und in der Generalversammlung. Wichtige Geschäftsstücke, insbesondere Urkunden, die den Verein verpflichten, zeichnet sie/er gemeinsam mit der Kassierin/dem Kassier bzw. mit der Schriftführerin/dem Schriftführer. Wenn die Präsidentin/der Präsident ihre/seine Zeichnungsbefugnis für einen unbestimmten Zeitraum oder einen bestimmten Zeitraum nicht ausüben kann und eine Zeichnung umgehend notwendig ist, zeichnet die Schriftführerin/der Schriftführer gemeinsam mit der/dem Kassierin/ Kassier. Ist bei Verhinderung der Präsidentin/ des Präsidenten noch ein weiteres Mitglied des Präsidiums an der Ausübung des Amtes verhindert, zeichnet das verbleibende Mitglied gemeinsam mit dem an Jahren ältesten Vorstandsmitglied.

Die SCHRIFTFÜHRERIN/Der SCHRIFTFÜHRER hat die Präsidentin/den Präsidenten bei der Führung der Geschäfte zu unterstützen, ihr/ihm obliegt auch die Führung der Protokolle im Vorstand und der Generalversammlung. Diese Aufgabe kann die Präsidentin/der Präsident auch einem anderen Mitglied des Vorstandes oder einer/einem Vereinsangestellten übertragen.

Der KASSIERIN/Dem KASSIER obliegt die gesamte Geldgebarung des Vereines, die Führung der erforderlichen Kassabücher und die Sammlung sämtlicher Belege.

Diese Aufgabe kann die Präsidentin/der Präsident im Einvernehmen mit der Kassierin/dem Kassier und unter deren Kontrolle und Verantwortung allenfalls der kaufmännischen Leitung übertragen.

Unabhängig von den Präsidialfunktionen übernimmt jedes weitere Vorstandsmitglied eine in der vom Vorstand zu erlassenden Geschäftsordnung näher dargestellte Funktion und verpflichtet sich, über die ihr/ihm obliegende Funktionstätigkeit in der ordentlichen Generalversammlung zu berichten. Sollte das jeweilige Vorstandsmitglied die ihr/ihm obliegende Tätigkeit nicht ordnungsgemäß ausüben oder anlässlich der ordentlichen Generalversammlung keinen zufriedenstellenden Bericht erstatten, so kann das jeweilige Vorstandsmitglied durch Beschluss des Vorstandes, bei dem das Mitglied selbst nicht stimmberechtigt ist und der einer Mehrheit von 2/3 aller Vorstandsmitglieder bedarf, von seinen Funktionen bis zu einem diesbezüglichen Beschluss der ordentlichen Generalversammlung suspendiert werden. Diese hat über den gleichzeitig mit der Suspendierung vom Vorstand zu beschließenden Antrag auf Enthebung des Vorstandsmitglieds von seiner Funktion mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen zu entscheiden. Eine solche Abwahl ist auch dann zulässig, wenn ihre Durchführung nicht in der jeweiligen Tagesordnung angeführt ist. Die Bestimmungen über die Suspendierung und die Enthebung von Vorstandsmitgliedern gelten sinngemäß für sämtliche anderen gewählten oder kooptierten Funktionäre des Vereins.

ad 3.: DIE RECHNUNGSPRÜFERINNEN/ RECHNUNGSPRÜFER

Die Wahl der beiden Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer richtet sich nach § 8 Abs 4 der Statuten. Die Wahl kann auch im Zuge einer ordentlichen Generalversammlung oder außerordentlichen Generalversammlung stattfinden, wenn während der Funktionsperiode einer der Rechnungsprüfer oder beide ihr Amt zurücklegen oder sonst dauernd an der Ausübung des Amtes verhindert sind. In diesem Fall gilt die solcherart durchgeführte Wahl für die Dauer der Funktionsperiode des zu diesem Zeitpunkt amtierenden Vorstandes.

Den Rechnungsprüferinnen/ Rechnungsprüfern obliegt die Überwachung der Finanzgebarung des Berufsverbandes und die Erstattung des Rechenschaftsberichtes an die Generalversammlung. Sie haben über das Ergebnis der Überprüfung dem Vorstand und der Generalversammlung zu berichten. Bei Beanstandungen haben sie vor dem Bericht mit den Betroffenen Rücksprache zu halten und deren Gegenäußerungen zu protokollieren. Sie haben das Recht der Einsicht in sämtliche Geschäftsunterlagen und Belege des Vereines.

Die Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein.

Sie bilden die Wahlkommission, wenn weder das Schiedsgericht über eine ausreichende Zahl an Mitgliedern hierfür verfügt, noch der Vorstand mangels ausreichender Besetzung beschlussfähig ist.

ad 4.: DAS SCHIEDSGERICHT / DIE SCHLICHTUNGSSTELLE

Die Wahl der Mitglieder des Schiedsgerichts / der Schlichtungsstelle richtet sich nach § 8 Abs 4 der Statuten. Das Schiedsgericht besteht aus der/dem Vorsitzenden, einer/m Stellvertreter/in und den Beisitzer/inne/n.

Im Falle des Ausscheidens eines Mitglieds während der Funktionsdauer rückt jene/r Kandidatin/Kandidat in das Schiedsgericht nach, der/die bei der letzten Wahl die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnte.

Personen, die die Wahl ins Schiedsgericht aufgrund einer Unvereinbarkeit im Sinne des § 8 Abs 4 Z 10 dieser Statuten nicht angenommen haben, können weder nachrücken, noch in das Schiedsgericht kooptiert werden.

Steht keine Person für die Nachrückung zur Verfügung, kann das Schiedsgericht durch Beschluss mittels 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder im Einvernehmen mit dem Vorstand die erforderliche Anzahl an Vereinsmitgliedern im Sinne einer Kooptierung in das Schiedsgericht aufnehmen. Der Vorstand hat sich zum Vorschlag des Schiedsgerichts binnen 10 Tagen zu äußern. Langt innerhalb der Frist keine Stellungnahme ein, gilt das Einvernehmen als hergestellt. Wird kein Einvernehmen hergestellt, ist das Schiedsgericht neu zu wählen.

Zunächst sind jene Personen, die aufgrund der bei der letzten Wahl erzielten Stimmenanzahl nachgerückt wären, die Übernahme des Amtes aber zum Zeitpunkt ihrer Nachrückung abgelehnt haben, in der Reihenfolge der bei der letzten Wahl erzielten Stimmen zu fragen, ob sie einer Kooptierung zustimmen. Ist keine dieser Personen binnen drei Tagen ab Anfrage zur Annahme der Kooptierung in das Schiedsgericht bereit, können andere geeignete Personen kooptiert werden.

Sollten nur drei oder weniger gewählte Mitglieder im Schiedsgericht verblieben sein, ist jedenfalls neu zu wählen. Die Funktionsperiode der kooptierten Mitglieder endet – ebenso wie jene der gewählten Mitglieder - mit Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses eines neuen Schiedsgerichts.

Die Mitglieder des Schiedsgerichtes / der Schlichtungsstelle dürfen nicht dem Vorstand angehören und sollen das 30. Lebensjahr vollendet haben. Sie sollen besonderes persönliches und fachliches Ansehen genießen.

Sie entscheiden in Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern, sofern diese Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis erwachsen. Mindestens drei der ständigen Mitglieder des Schiedsgerichtes / der Schlichtungsstelle müssen in den Verfahrensschritten zur Verfügung stehen. Auf Beschluss des Schiedsgerichtes / der Schlichtungsstelle wird der Beginn des Verfahrens festgesetzt. Bei der Bekanntgabe der Einleitung des Verfahrens werden den betroffenen Streitteilen zwei Termine zur Anhörung vorgeschlagen, wobei der erste Anhörungstermin frühestens nach 21 Tagen und der zweite Anhörungstermin frühestens nach 28 Tagen ab Beginn des Verfahrens angesetzt wird. Kommt innerhalb von 50 Tagen eine Streitpartei der Aufforderung zur Anhörung nicht nach, so gilt das als Ablehnung einer Anhörung und das Verfahren wird ohne Anhörung fortgesetzt. Die Aufforderung zur Anhörung ist mittels eingeschriebenen Briefes zuzustellen. Im Falle persönlicher Verhinderung kann auch eine dazu schriftlich bevollmächtigte, voll informierte Vertrauensperson (BÖP-Mitglied) stellvertretend für die Streitpartei ihr Recht auf Anhörung ausüben, welches damit voll ausgeschöpft ist. Innerhalb dieser 50 Tage haben die Streitparteien auch die Möglichkeit ihre Positionen, Anliegen und sämtliche Unterlagen, die die Causa betreffen, dem Schiedsgericht / der Schlichtungsstelle mittels eingeschriebenen Briefes zu übermitteln. Das Schiedsgericht / die Schlichtungsstelle fällt seine Entscheidung unter Einbeziehung aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Entscheidungen des Schiedsgerichtes / der Schlichtungsstelle sind in der behandelten Causa vereinsintern endgültig.

Das Schiedsgericht / die Schlichtungsstelle kann zwischen in Konflikt stehenden Mitgliedern des Berufsverbandes schlichtend wirken und sich dabei um Unterstützung von geeigneten Personen bemühen, die im Delegationsprinzip moderierende und mediierende Aufgaben übernehmen können. Weiters fungiert das Schiedsgericht / die Schlichtungsstelle als Schlichtungsstelle für Beschwerden über BÖP-Mitglieder, sofern diese von Dritten an das Schiedsgericht / die Schlichtungsstelle herangetragen werden.

In Richtlinien, die Verhaltensregeln für FunktionärInnen und Mitglieder regeln, können dem Schiedsgericht/der Schlichtungsstelle weitere Kompetenzen zugewiesen werden.

Das Schiedsgericht / die Schlichtungsstelle klärt und entscheidet, ob der jeweilige Konfliktfall mit Unterstützung von externen Experten (z.B. Jurist) behandelt wird bzw. ob der jeweilige Konfliktfall inhaltlich und organisatorisch mit den Mitteln und Möglichkeiten des Schiedsgerichtes / der Schlichtungsstelle behandelbar ist, und ist berechtigt, die Behandlung des Konfliktfalles nicht aufzunehmen bzw. abzubrechen. Dem Schiedsgericht / der Schlichtungsstelle sind für ihre Arbeit nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten des Verbandes angemessene Finanzmittel zur Verfügung zu stellen.

Für Streitigkeiten, die in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallen, vereinbaren die Vereinsmitglieder die ausschließliche Zuständigkeit des für 1010 Wien zuständigen Gerichts.

(3) WEITERE EINRICHTUNGEN DES VEREINS:

1.Die FACHSEKTIONEN

2.Die LANDESGRUPPEN

3.BÖP-S – STUDIERENDE IM BÖP

4.Das REDAKTIONSTEAM

5.Der WISSENSCHAFTLICHE BEIRAT DER ÖSTERREICHISCHEN AKADEMIE FÜR PSYCHOLOGIE

6. Der WEISENRAT

ad 1.: DIE FACHSEKTIONEN

Fachsektionen sind Zusammenschlüsse von Mitgliedern des BÖP, die auf einem bestimmten Spezialgebiet tätig sind (bzw. unmittelbar vor einer Beurlaubung, Karenzierung, Arbeitslosigkeit oder Pensionierung tätig waren). Auch Mitglieder des BÖP, die noch nicht in einem bestimmten Spezialgebiet tätig sind bzw. waren, können Mitglied einer Fachsektion werden, wenn Sie das Vorhaben äußern, zukünftig auf dem jeweiligen Spezialgebiet tätig zu werden.

Die Fachsektionsleiterinnen/Fachsektionsleiter haben für den Vorstand beratende Funktion.

Bestehen für bestimmte Arbeitsgebiete von Psychologinnen/Psychologen gesetzliche Regelungen, so sind jene BÖP-Mitglieder, die die gesetzlichen Bestimmungen erfüllen, auch Mitglieder der jeweiligen Fachsektion.

Die Fachsektionen entfalten in Kooperation mit dem Präsidium auf ihrem Spezialgebiet österreichweit eine Tätigkeit im Sinne der Statuten.

Eine Fachsektion gilt als gegründet, wenn für den betreffenden Bereich eine Interessensgruppe durch mindestens drei Jahre bestanden hat und mindestens 30 Mitglieder des BÖP die Umwandlung der Interessensgruppe in eine Fachsektion schriftlich beim Vorstand beantragen, das Sachgebiet genau bezeichnen und der Vorstand der Gründung zustimmt.

Die Fachsektionsmitglieder wählen aus ihrer Mitte ein Leitungsteam. Die Wahl richtet sich nach § 8 Abs 4 der Statuten.

Das Leitungsteam wählt aus seiner Mitte eine Leiterin/einen Leiter, die/der zugleich AnsprechpartnerIn für den Vorstand ist. Das Ergebnis der Wahl ist innerhalb von 30 Tagen dem Vorstand des BÖP mitzuteilen. Der Vorstand bestätigt das Ergebnis, wenn nicht wichtige Gründe dagegen sprechen. Die Ablehnung der Bestätigung ist schriftlich zu begründen. Eine Berufung an das Schiedsgericht / die Schlichtungsstelle ist zulässig. Dieses entscheidet vereinsintern endgültig.

Wenn eine Fachrichtung nicht im Leitungsteam vertreten ist, hat das Leitungsteam die Möglichkeit, im Anlassfall eine/n FachpsychologIn zum Leitungsteam zu kooptieren. Diese Kooptierung ist wirksam, sobald sie vom Vorstand genehmigt wurde.

Den Fachsektionen sind für ihre Arbeit nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten des Verbandes angemessene Finanzmittel zur Verfügung zu stellen. Für Aufgaben, die der Erfüllung von gesetzlichen Auflagen dienen, können zusätzliche Beträge von den jeweiligen Fachsektionsmitgliedern eingehoben werden. Die Arbeit der Fachsektionen erfolgt in Abstimmung mit dem Vorstand des BÖP, insbesondere dem Präsidium.

Die Funktionen der Vorsitzenden/des Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden/des stellvertretenden Vorsitzenden der Fachsektion erlöschen mit Ende der Funktionsperiode des BÖP-Vorstandes. Eine Fachsektion kann das Ruhen ihrer Tätigkeit mit 2/3 Mehrheit erklären.

Die Fachsektionsleitung hat dem Vorstand zumindest anlässlich der ordentlichen Generalversammlung über die vergangenen sowie die geplanten Aktivitäten zu berichten.

Von allen Fachsektionssitzungen ist ein Protokoll zu erstellen. Das BÖP-Präsidium erhält spätestens 30 Tage nach der Sitzung das entsprechende Protokoll.

Der Vorstand verpflichtet sich, Anträge der Fachsektionen in der nächstfolgenden Vorstandssitzung zu behandeln. Leiter der Fachsektion haben ein Anhörungsrecht vor dem Vorstand.

Fachsektionen können sich in Referate untergliedern, wenn die Bearbeitung von einzelnen beruflichen Spezialgebieten dies erfordert. Das Referat ist der Sektionsleitung nachgeordnet und entwickelt seine berufspolitische Tätigkeit auf einem Teilgebiet der jeweiligen Fachsektion. Die Gründung eines Referats ist vom Leitungsteam der jeweiligen Sektion beim Vorstand des BÖP zu beantragen, wobei das Sachgebiet und jene Personen, die im Referat mitarbeiten wollen, genau zu bezeichnen sind. Der Vorstand kann diesem Antrag mit einfacher Mehrheit zustimmen. Die Mitglieder des Referats wählen aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit ein Leitungsteam, bestehend aus maximal 3 Mitgliedern. Bei Stimmengleichheit entscheidet eine Stichwahl. Die Funktionsdauer entspricht der aktuellen Funktionsperiode des Vorstandes. Die Entfaltung der berufspolitischen Tätigkeit erfolgt im Einvernehmen mit dem Leitungsteam der jeweiligen Fachsektion. Die Bereitstellung der erforderlichen Geldmittel erfolgt durch den BÖP.

ad 2.: DIE LANDESGRUPPEN

Landesgruppen sind regionale Zusammenschlüsse von Mitgliedern des BÖP in einem bestimmten Bundesland. Sie entfalten eine Tätigkeit im Sinne der Statuten des BÖP in ständiger Kooperation mit den Organen des BÖP.

Die Landesgruppenleiterinnen/Landesgruppenleiter haben für den Vorstand beratende Funktion.

Eine Landesgruppe gilt als gegründet, wenn mindestens 10 Mitglieder, die im betreffenden Bundesland wohnen, dies schriftlich beim Vorstand beantragen, das Bundesland bezeichnen und der Vorstand der Gründung zustimmt. Mitglieder der Landesgruppe sind alle Mitglieder des BÖP, die im betreffenden Bundesland wohnen. Sofern der berufliche Schwerpunkt eines Mitgliedes in einem anderen Bundesland liegt als der Wohnort, kann das einzelne Mitglied durch Abgabe einer schriftlichen Erklärung gegenüber dem Büro des BÖP festlegen, in der Landesgruppe des beruflichen Schwerpunkts Mitglied zu sein.

Die Landesgruppenmitglieder wählen aus ihrer Mitte ein Leitungsteam. Die Wahl richtet sich nach § 8 Abs 4 der Statuten.

Das Leitungsteam wählt aus seiner Mitte eine Leiterin/einen Leiter, die Ansprechpartnerin/der Ansprechpartner für den Vorstand ist. Das Ergebnis der Wahl ist innerhalb von 30 Tagen dem Vorstand des BÖP mitzuteilen. Der Vorstand bestätigt das Ergebnis, wenn nicht andere wichtige Gründe dagegen sprechen. Die Ablehnung der Bestätigung ist schriftlich zu begründen. Eine Berufung an das Schiedsgericht / die Schlichtungsstelle ist zulässig. Dieses entscheidet vereinsintern endgültig.

Wenn eine Fachrichtung nicht im Leitungsteam vertreten ist, hat das Leitungsteam die Möglichkeit im Anlassfall einen / eine Fachpsychologen/in zum Leitungsteam zu kooptieren. Diese Kooptierung ist vom Vorstand zu genehmigen.

Den Landesgruppen sind für ihre Arbeit nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten des Verbandes angemessene Finanzmittel zur Verfügung zu stellen. Die Arbeit der Landesgruppe erfolgt in Abstimmung mit dem Vorstand des BÖP, insbesondere dem Präsidium.

Die Funktionen der Vorsitzenden/des Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden/des stellvertretenden Vorsitzenden der Landesgruppe erlöschen mit Ende der Funktionsperiode des BÖP-Vorstandes. Eine Landesgruppe kann das Ruhen ihrer Tätigkeit mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschließen.

Die Vorsitzende/der Vorsitzende jeder Landesgruppe hat dem Vorstand zumindest anlässlich der ordentlichen Generalversammlung über die vergangenen sowie die geplanten Aktivitäten zu berichten.

ad 3.: BÖP-S – STUDIERENDE IM BÖP

Assoziierte Mitglieder bilden „BÖP-S – Studierende im BÖP“.

Sie entfalten eine Tätigkeit im Sinne der Statuten des BÖP. Assoziierte Mitglieder zahlen einen ermäßigten Mitgliedsbeitrag. Die assoziierten Mitglieder
wählen aus ihrer Mitte zweijährig die Vorsitzende/den Vorsitzenden, zwei Stellvertreterinnen/Stellvertreter sowie die Finanzreferentin/den Finanzreferenten als Leitungsteam von BÖP-S. Die Wahl richtet sich nach § 8 Abs 4 der Statuten.

Nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten des Verbandes sind BÖP-S angemessene Mittel zur Finanzierung ihrer Tätigkeit zur Verfügung zu stellen.

Die Vorsitzende /der Vorsitzende von BÖP-S hat dem Vorstand zumindest anlässlich der ordentlichen Generalversammlung über die vergangenen sowie geplanten Aktivitäten zu berichten.

Leitungsteammitglieder (Vorsitz, Stellvertretung, Finanzreferent) von BÖP-S können nach Studienabschluss auf Beschluss der übrigen Mitglieder des Leitungsteams bis zu einem Jahr in ihrer Funktion kooptiert verbleiben. Dieser Beschluss ist vom Vorstand zu bestätigen.

ad 4.: DAS REDAKTIONSTEAM

Das Redaktionsteam ist für die Redaktion und Gestaltung der Verbandszeitschrift verantwortlich. Die Mitglieder des Redaktionsteams sind ordentliche oder außerordentliche Mitglieder des Vereins und werden vom Vorstand bestellt. Die Mitglieder des Redaktionsteams wählen aus ihrer Mitte eine Leiterin/einen Leiter. Die Leiterin/der Leiter des Redaktionsteams ist AnsprechpartnerIn des Präsidiums und hat dem Vorstand zumindest anlässlich der ordentlichen Generalversammlung über die vergangenen sowie geplanten Aktivitäten zu berichten. Die Funktionsdauer der Mitglieder des Redaktionsteams ist zeitlich nicht begrenzt. Sie können jedoch jederzeit durch Beschluss des Vorstandes abberufen werden. Zu einer solchen Beschlussfassung ist ein begründeter Antrag sowie zumindest die Abgabe von fünf auf Abberufung gerichteten Stimmen erforderlich.

ad 5.: DER WISSENSCHAFTLICHE BEIRAT DER ÖSTERREICHISCHEN AKADEMIE FÜR PSYCHOLOGIE (BÖP) GmbH

Die Veranstaltungen des Vereines zur Aus-, Fort- und Weiterbildung werden von der Akademie für Psychologie (BÖP) GmbH durchgeführt. Letztere wird dabei vom wissenschaftlichen Beirat beraten und unterstützt. Die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirates werden vom Vorstand für die Dauer von vier Jahren bestellt und wählen aus ihrer Mitte eine Leiterin/einen Leiter. Diese/r ist Ansprechpartnerin/Ansprechpartner des Präsidiums und hat dem Vorstand zumindest anlässlich der ordentlichen Generalversammlung über die vergangenen sowie geplanten Aktivitäten zu berichten. Der wissenschaftliche Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben. Diese bedarf der Zustimmung der Geschäftsführung der Akademie für Psychologie (BÖP) GmbH sowie der Präsidentin/des Präsidenten des Vereins.

Mit Beginn der Mitgliedschaft im Vorstand des BÖP endet die Zugehörigkeit zum Wissenschaftlichen Beirat. Durch den Vorstand können ein bis maximal zwei Vorstandsmitglieder für die Dauer ihrer Funktionsperiode in den Wissenschaftlichen Beirat der Österreichischen Akademie für Psychologie (BÖP) GmbH entsendet werden.

Die Mitglieder können durch Beschluss des Vorstandes abberufen werden. Es gelten diesbezüglich dieselben Bestimmungen wie hinsichtlich des Redaktionsteams.

ad 6.: DER WEISENRAT

Der Vorstand bestellt die Mitglieder des Weisenrats, welcher aus höchstens 15 Personen besteht, die früher in leitender Funktion im BÖP (Präsidium, Vorstand, Fachsektionen, Landesgruppen, Leiterinnen/Leiter der Österreichischen Akademie für Psychologie (BÖP) GmbH, Leiterinnen/Leiter der Redaktionskonferenz) tätig waren. Der Weisenrat hat das Recht, weitere Mitglieder dem Vorstand vorzuschlagen.

Mit Beginn der Mitgliedschaft im Vorstand des BÖP endet die Zugehörigkeit zum Weisenrat.

Eine Abberufung von einzelnen Mitgliedern des Weisenrates ist mit Beschluss des Vorstandes möglich. Es gelten hierfür dieselben Bestimmungen, wie für das Redaktionsteam.

Der Weisenrat berät das Präsidium und den Vorstand in allen Angelegenheiten und kann zu allen Entscheidungen befragt und in beratender Funktion beigezogen werden. Er hat zu wichtigen, berufspolitischen Entscheidungen ein Anhörungsrecht und das Recht, Vorschläge zu erstatten.

Der Weisenrat tritt mindestens zweimal pro Jahr zusammen. Mindestens einmal pro Jahr hat eine Sitzung gemeinsam mit dem Präsidium stattzufinden. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben, in welcher auch Quoren festgelegt werden können.

(4) WAHLEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DES VEREINES

1. Grundlage

Dieser Abschnitt regelt die Wahlen zu jenen Gremien (Organen und Einrichtungen), für welche diese Statuten Wahlen vorsehen. Dies sind:

  • Vorstand § 8 Abs 2 Z 2 der Statuten
  • Rechnungsprüfung§ 8 Abs 2 Z 3 der Statuten
  • Schiedsgericht/Schlichtungsstelle§ 8 Abs 2 Z 4 der Statuten
  • Leitungsteams der Fachsektionen§ 8 Abs 3 Z 1 der Statuten
  • Leitungsteams der Landesgruppen§ 8 Abs 3 Z 2 der Statuten
  • Leitungsteam der BÖP-S§ 8 Abs 3 Z 3 der Statuten

2. Art der Wahlen

Die Wahlen werden als Online-Wahl durchgeführt. Die folgenden Aspekte werden bei der Durchführung der Wahlen berücksichtigt:

  • Wahrung der Anonymität (Maßnahmen gegen Rückführbarkeit des Abstimmungsverhaltens auf einzelne Personen)
  • Nur eine Stimmabgabe pro Wahlberechtigung
  • Maßnahmen gegen mögliche Manipulationen (z.B. Hacking)
    • Unterschreitet die Anzahl der KandidatInnen die für das jeweilige Gremium festgelegte Nachnominierungszahl, so kann der Vorstand des Verbandes eine ausreichende Zahl an KandidatInnen bis zur Nachnominierungszahl nachnominieren. Nachnominierte Personen bringen ein Kandidaturformular ein, das Erfordernis der Unterstützungserklärungen entfällt.
    • vereinsrechtlich verankerte Gremien:
    • nicht vereinsrechtlich verankerte Gremien:

Die technische Umsetzung der Wahlen erfolgt unter Berücksichtigung dieser Aspekte und wird im Einvernehmen zwischen Vorstand und Wahlkommission festgelegt.

3. Aktives und passives Wahlrecht

Das aktive und passive Wahlrecht richtet sich nach den in diesen Statuten niedergelegten allgemeinen sowie gremienspezifischen Regelungen.

Das Vorliegen des aktiven Wahlrechts wird nach dem Zeitpunkt der Festlegung der vorläufigen WählerInnenliste beurteilt.

Passiv wahlberechtigt sind jene Personen, die zum Zeitpunkt der Festlegung der vorläufigen WählerInnenliste seit mindestens drei Monaten ordentliche Mitglieder (im Falle der Wahl des Leitungsteams von BÖP-S assoziierte Mitglieder) sind und zum Zeitpunkt der Festlegung der endgültigen WählerInnenliste über eine aufrechte Mitgliedschaft verfügen.

Die WählerInnenliste ist das Verzeichnis aller für eine bestimmte Wahl aktiv wahlberechtigten Mitglieder.

4. Wahltermin und Einberufung der Wahlkommission

Der Vorstand beschließt den Wahltermin (Tag des Wahlschlusses) und beruft zur Durchführung der Wahlen die Wahlkommission ein. Ist der Vorstand jedoch infolge Ausscheidens mehr als der Hälfte seiner Mitglieder nicht mehr beschlussfähig, so haben die RechnungsprüferInnen den Wahltermin festzusetzen und die Wahlkommission einzuberufen. Vor der Veröffentlichung des Wahltermins informiert der Vorstand bzw. informieren die RechnungsprüferInnen die Wahlkommission über den geplanten Wahltermin.

5. Wahlkommission

Die Wahlkommission wird gemäß § 8 Abs 4 Z 4 der Statuten einberufen. Die Aufgabe der Wahlkommission ist die Ausschreibung und Durchführung der Wahlen. Die Mitglieder des Schiedsgerichts bilden die Wahlkommission. Sie ist funktionsfähig, wenn die/der Vorsitzende oder ihre/seine StellvertreterInnen und wenigstens eine Beisitzerin/ein Beisitzer anwesend sind. Stehen nicht genügend Mitglieder des Schiedsgerichts zur Verfügung, hat der Vorstand geeignete Personen zu kooptieren. Ist auch der Vorstand nicht beschlussfähig, besteht die Wahlkommission aus den Rechnungsprüfern und der allenfalls erforderlichen Anzahl an kooptierten Mitgliedern. Über ihre Sitzungen ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen und beim Vorstand zu hinterlegen. Protokolle, aus denen die Namen der Personen, die Kandidaturen eingebracht haben, ersichtlich sind, sind zum Ende der Frist zur Einbringung der Kandidaturen (§ 8 Abs 4 Z 9 lit b der Statuten) an den Vorstand zu übermitteln. Die Anschrift der Wahlkommission ist die Anschrift des Berufsverbandes.

Die Wahlkommission kann zur praktischen Durchführung der Wahl durch Beschluss weitere Personen in die Wahlkommission kooptieren. Weiters kann Hilfspersonal zur Durchführung der Wahlabläufe herangezogen werden. Personen, die nicht dem Schiedsgericht angehören, sind mittels entsprechender Vereinbarung zur Einhaltung der Verschwiegenheit zu verpflichten.

Mit Bekanntgabe des jeweils endgültigen Wahlergebnisses endet die Funktionsperiode der für die durchgeführte Wahl zuständigen Wahlkommission.

6. Kandidaturen

Kandidaturen werden mithilfe des Kandidaturformulars eingebracht. Das Kandidaturformular wird vor jeder Wahl vom Vorstand beschlossen. Für den Fall, dass der Vorstand nicht beschlussfähig ist, beschließt die Wahlkommission das Kandidaturformular.

7. Anzahl im Gremium, Nachnominierungszahlen und erforderliche Unterstützungserklärungen

Gremium

Anzahl im Gremium

Nachnominierungszahl

Unterstützungs-Erklärungen

Vorstand

7

14

5

Schiedsgericht

5

10

5

Rechnungsprüfung

2

4

5

Gremium

Max. Anzahl im Gremium

Nachnominierungszahl

Unterstützungs-Erklärungen

Leitungsteams der Fachsektionen, Landesgruppen

5

10

5

Leitungsteam von BÖP-S – Studierende im BÖP

4

8

5

8. KandidatInnenliste und virtueller Stimmzettel













Die KandidatInnenliste ist das Verzeichnis aller für eine bestimmte Wahl passiv wahlberechtigten Mitglieder, die ihre Kandidatur statutengemäß durch ein vollständig ausgefülltes Kandidaturformular eingebracht haben. Die Wahlkommission prüft die Vollständigkeit eingebrachter Kandidaturformulare.

Die Kandidatinnen/Kandidaten sind alphabetisch zu reihen. Neben jedem Namen ist am virtuellen Stimmzettel ein Feld vorgesehen, dessen Markierung eine unverwechselbare Zuordnung von Namen und Zeichen gewährleistet. Jede/r Wahlberechtigte kann am virtuellen Stimmzettel jene Anzahl an KandidatInnen bezeichnen, die der Anzahl im Gremium, welches gewählt wird, entspricht.

9. Durchführung der Wahl und Fristen

Durchführungsschritte

Fristende

a

-Konstituierung der Wahlkommission, Erstellung und Auflegen der vorläufigen WählerInnen­liste.

-Ausschreibung der Wahl durch Versand via E-Mail an alle ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder des BÖP durch das BÖP-Generalsekretariat (Ankündigung der Wahl, Aufruf zur Kandidatur).

13 Wochen vor Wahlschluss

b

-Ende der Frist zur Einbringung von Kandidaturen bei der Wahlkommission

9 Wochen vor Wahlschluss

c

-Ende der Nachnominierungsfrist durch den Vorstand.

-Letzter Tag, an dem Einsprüche zur WählerInnenliste entgegengenommen werden.

7 Wochen vor Wahlschluss

d

Ende der Frist, innerhalb derer

-nachnominierte Personen ihr Kandidaturformular bei der Wahlkommission einbringen können

-zunächst unvollständige Kandidaturformulare vervollständigt werden können

6 Wochen vor Wahlschluss

e

-Festlegung der KandidatInnenliste und der endgültigen WählerInnenliste durch die Wahl­kommission und Übermittlung an das Generalsekretariat

5 Wochen vor Wahlschluss

f

-Fertigstellung der Präsentation der KandidatInnen (Website)

-Aussendung der KandidatInnenliste per
E-Mail zur jeweiligen Wahl an die aktiv wahlberechtigten Mitglieder.

3 Wochen vor Wahlschluss

g

-Fertigstellung der technischen Einrichtung der Wahl

-Eröffnung der Wahl, Information der Wahlberechtigten via
E-Mail

1 Woche vor Wahlschluss

h

Wahlschluss: letzter Tag, an dem Stimmabgaben möglich sind

i

-Das vorläufige Wahlergebnis wird den Mitgliedern durch die Wahlkommission via E-Mail sowie auf der Website des BÖP mitgeteilt

spätestens 1 Woche nach Wahlschluss

j

-Bekanntgabe, wenn Wahl nicht angenommen wird

-Einsprüche gegen die Wahl können bei der Wahlkommission eingebracht werden

2 Wochen nach Bekanntgabe des vorläufigen Wahlergebnisses

k

-Die Wahlkommission entscheidet über Einsprüche gegen die Wahl

-Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses via E-Mail sowie auf der Website des BÖP

-Beginn der Funktionsdauer der neu gewählten Gremien

4 Wochen nach Bekanntgabe des vorläufigen Wahlergebnisses

10. Auswertung der Wahl, Annahme der Wahl

Als gewählt gelten jene Kandidatinnen/Kandidaten, die die meisten Stimmen erreichen bis die Zahl der zur Wahl stehenden Funktionen innerhalb eines Gremiums ausgeschöpft ist.

Soweit Personen für zwei oder mehrere Ämter kandidiert haben, deren Ausübung nebeneinander aufgrund des Vereinsgesetzes oder dieser Statuten ausgeschlossen ist (Unvereinbarkeit), können sie nur eine dieser Funktionen ausüben. Sie haben sich bei Annahme der Wahl endgültig zu entscheiden, welche Funktion sie annehmen. Eine spätere Änderung oder ein Nachrücken in eine der im Zuge der Wahl nicht angenommenen Funktionen ist ausgeschlossen.

11. Stimmengleichheit

Im Falle der Stimmengleichheit ist mit den betroffenen Kandidatinnen/Kandidaten zunächst Einvernehmen darüber herzustellen, ob beide die Wahl annehmen würden. Sollte dies bei einer Person nicht der Fall sein, gilt die andere Person als gewählt.

Sollten beide Personen die Wahl annehmen, wird eine Stichwahl durchgeführt. Die Stichwahl wird im verkürzten Verfahren durchgeführt. Das verkürzte Verfahren beginnt bei Schritt lit f. der Tabelle unter § 8 Abs 4 Z 9 der Statuten. Die Schritte § 8 Abs 4 Z 9 lit f. und lit g. werden eine Woche vor Wahlschluss durchgeführt.

12. Einsprüche

Einsprüche gegen die Wahl können bis zwei Wochen nach Bekanntgabe des vorläufigen Wahlergebnisses eingebracht werden. Über rechtzeitig eingebrachte Einsprüche gegen die Wahl entscheidet die Wahlkommission binnen zwei Wochen ab Ende der Einspruchsfrist. Gegen eine Entscheidung der Wahlkommission über einen Einspruch gegen die Wahl ist die Berufung an die Generalversammlung binnen zwei Wochen ab Entscheidung der Wahlkommission möglich. Mit Rechtskraft der Stattgabe endet die Funktion der gewählten Personen und es muss neu gewählt werden.

13. Allgemeine Festlegungen:

Alle Eingaben, Kandidaturen, Unterstützungserklärungen und Einsprüche sind via E-Mail an die Wahlkommission unter wahlkommission@boep.or.at zu richten.

Alle Informationen und Aussendungen, die den Mitgliedern des Verbands im Zusammenhang mit den in § 8 Abs 4 der Statuten geregelten Wahlen zugesendet werden, sind via E-Mail zu versenden.

Mitglieder, die aus technischen Gründen Probleme bei der Ausübung ihres aktiven Wahlrechts haben, können sich an das Generalsekretariat des BÖP um Unterstützung wenden.

§ 9 ÄNDERUNG DER STATUTEN

Statutenänderungen können von jedem Mitglied beantragt werden und bedürfen eines Beschlusses der Generalversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

§ 10 AUFLÖSUNG DES BERUFSVERBANDES

Die Auflösung des Verbandes kann nur von einer mit diesem Tagesordnungspunkt einberufenen Generalversammlung beschlossen werden. Die Beschlussfassung bedarf der 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Diese außerordentliche Generalversammlung hat - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Liquidation zu beschließen und einen Liquidator zu bestellen. Darüber hinaus ist zu beschließen, wem das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen ist.

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinn der § 34 ff. BAO zu verwenden. Soweit möglich und erlaubt, soll es dabei Institutionen zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgen. Die betreffende Institution hat gegenüber dem Verein die unwiderrufliche und unabdingbare Verpflichtung zu übernehmen, das übertragene Vermögen ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinn der § 34 ff. BAO zu verwenden.