Österreichische Akademie für Psychologen | ÖAP

Fachausbildungsstellen

Der BÖP hat die häufigsten Fragen zu Fachausbildungsstellen im Rahmen der Ausbildung „Gesundheitspsychologie“ und „Klinische Psychologie“ für Sie zusammengefasst und beantwortet.

Kann ein/e niedergelassene/r Klinische/r PsychologIn und/oder GesundheitspsychologIn eine Fachausbildungsstelle in ihrer/seiner Praxis anbieten?

Seit dem Psychologengesetz 2013 besteht nicht nur für im Feld tätige Einrichtungen, sondern auch für alle niedergelassenen Klinischen PsychologInnen und/oder GesundheitspsychologInnen die Möglichkeit, eine praktische Fachausbildungsstelle anzubieten.

Eine der wesentlichen Änderungen, die das Psychologengesetz 2013 gebracht hat, war eine Neuorganisation der praktischen Ausbildung. Seit dem 01.07.2014 kann die praktische Ausbildung zur/m Klinischen PsychologIn und/oder GesundheitspsychologIn auch bei niedergelassenen Klinischen PsychologInnen und GesundheitspsychologInnen absolviert werden. Ebenso müssen sich Ausbildungsstellen vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz nicht mehr akkreditieren lassen.

Weitere Informationen finden Sie in unserem BÖP-Folder!

Wie ist der Zugang zur postgraduellen Ausbildung für Gesundheitspsychologie und Klinische Psychologie geregelt?

Die postgraduelle Ausbildung in Gesundheitspsychologie oder in Klinischer Psychologie darf nur beginnen (gem. § 7 PG 2013) wer,

  • die Bezeichnung "Psychologin" oder "Psychologe" gem. § 4 Abs. 1 bis 3  PG 2013 führen darf, und
  • im Rahmen eines Studiums der Psychologie gem. § 4 PG 2013 nachweislich Kenntnisse und Fertigkeiten im Bereich der empirisch-wissenschaftlichen Psychologie im Ausmaß von zumindest 180 ECTS Anrechnungspunkten erworben hat und über die allgemeinen psychologischen Grundlagen, wie psychologische Modelle, Grundlagen wissenschaftlichen Arbeitens, psychologische Basisfertigkeiten hinausgehend, jedenfalls nachweislich folgende Studieninhalte, einschließlich des Nachweises praktischer Anwendung im Rahmen von Übungen oder Praktika, im Ausmaß von zumindest 75 ECTS Anrechnungspunkten absolviert und entsprechende Kompetenzen zu möglichst gleichen Anteilen in:
    • Psychopathologie, Psychopharmakologie, Psychiatrie und Neurologie
    • psychologischer Diagnostik mit besonderem Bezug auf gesundheitsbezogenes Erleben und Verhalten und auf psychische Störungen einschließlich Übungen
    • Methoden und Anwendungsbereiche im Bereich der Gesundheitsförderung, der Krankheitsprävention und der Rehabilitation
    • psychologischen Interventionen im Bereich der Gesundheitspsychologie und der Klinischen Psychologie einschließlich Übungen erworben hat und
  • der Ausbildungseinrichtung die physische Eignung auf Grundlage eines allgemeinärztlichen Zeugnisses, die psychische Eignung auf Grundlage eines klinisch-psychologischen oder eines fachärztlich psychiatrischen Gutachtens sowie die persönliche Eignung im Rahmen eines Aufnahmegesprächs mit VertreterInnen der Ausbildungseinrichtung nachgewiesen hat.

Gemäß § 8 PG 2013 wird bei der praktischen Fachausbildung von Arbeitsverhältnissen gesprochen, ist das gleichzusetzen mit einem Dienstverhältnis?

Im Arbeitsrecht werden die Begriffe Arbeitsverhältnis und Dienstverhältnis synonym verwendet. Es besteht kein begrifflicher Unterschied.

Grundsätzlich kommen für Arbeitsverhältnisse im Sinne des PG 2013 aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht in Frage:

  1. reguläre DienstnehmerInnen (§ 4 Abs 2 ASVG)
  2. gewerbliche Selbständige (§ 2 Abs 1 Z1 bis 3 GSVG)
  3. freie DienstnehmerInnen (§ 4 Abs 4 ASVG)
  4. neue Selbständige (§ 2 Abs 1 Z4 GSVG)

Punkt 2 scheidet aus, weil die Gewerbeordnung auf das Psychologengesetz und die Ausbildung zum/r Klinischen und/oder Gesundheitspsychologen/in nicht anzuwenden ist.
Die Punkte 3 und 4 aus obiger Auflistung scheiden aus, weil sie eine weisungsfreie selbständige Tätigkeit voraussetzen. Da es sich bei der Ausbildung zum/r Klinischen und/oder Gesundheitspsychologen/in zwingend um eine Tätigkeit unter Aufsicht eines/r Berufsangehörigen handelt und die selbständige Tätigkeit erst nach Absolvierung der gesamten Ausbildung und Eintragung in die Berufsliste zulässig ist, kann die Tätigkeit im Rahmen der Ausbildung nicht weisungsfrei und selbstständig erbracht werden.
Gemäß § 4 Abs 1 Z 4 ASVG besteht für die Ausbildung zum/r Klinischen und/oder Gesundheitspsychologen/in zwingend eine Vollversicherung nach dem ASVG. Die Fachauszubildenden sind deshalb als reguläre DienstnehmerInnen im Sinne des ASVG zu beschäftigen.

Volontariate und Praktika scheiden schon begrifflich aus, weil es sich dabei nicht um Arbeitsverhältnisse handelt. Ein Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn sich jemand auf eine gewisse Zeit zur Arbeitsleistung für einen anderen verpflichtet (§ 1151 Abs 1 ABGB). VolontärInnen und PraktikantInnen schulden keine Arbeitsleistung.

Wie soll die praktische Fachausbildung entlohnt werden?

Gemäß § 4 Abs 1 Z 4 ASVG besteht für die Ausbildung zum KP/GP zwingend eine Vollversicherung nach dem ASVG. Das PG 2013 verlangt weiters, dass die Ausbildung in Form von Arbeitsverhältnissen zu absolvieren ist. Die Fachauszubildenden sind deshalb als reguläre DienstnehmerInnen im Sinne des ASVG zu beschäftigen.

Gemäß § 1152 ABGB und § 6 AngG ist ein angemessenes Entgelt zu bezahlen. Weitere Informationen dazu finden Sie auf der Homepage des BÖP im Positionspapier zur Bezahlung Fachauszubildender und in der Zusammenfassung "Praktische Fachausbildung PG 2013". Das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen hat ebenfalls eine Orientierungshilfe für Fachausbildungsstellen veröffentlicht.

In welchem Ausmaß können Fachauszubildende der Klinischen und Gesundheitspsychologie eingesetzt werden?

Fachauszubildende sind grundsätzlich als Hilfspersonen der Klinischen und GesundheitspsychologInnen anzusehen und bedürfen der Anleitung und Aufsicht sowie Ausbildung durch eine/n Fachpsychologen/in (§ 15 Abs 1 Z 1 und § 24 Abs 1 Z 1 PG 2013) und dürfen deshalb nur unter Anleitung und Aufsicht des/r Klinischen und Gesundheitspsychologen/in tätig werden. Der Umfang ihrer (Ausbildungs-)Tätigkeit ergibt sich für GesundheitspsychologInnen aus § 15 PG 2013 und für Klinische PsychologInnen aus § 24 PG 2013. Darüber hinaus sind auch die vom Bundesministerium von Gesundheit bereitgestellten Rasterzeugnisse zu beachten.

Wer darf die Fachaufsicht für Auszubildende der Klinischen und/oder Gesundheitspsychologie übernehmen?

Die praktische Ausbildung muss unter Anleitung und Fachaufsicht einer zumindest seit zwei Jahren in die Liste der Klinischen PsychologInnen oder GesundheitspsychologInnen (je nach Ausbildung) eingetragenen Person erfolgen. Ziel der Fachaufsicht ist es, die Fachauszubildenden schrittweise an die eigenständige Wahrnehmung der beruflichen Aufgaben heranzuführen. Die Fachaufsicht wird als wichtiges Bindeglied zwischen Theorie und Praxis gesehen. Die Fachaufsicht muss also in der jeweiligen Einrichtung anwesend sein und die begleitende Supervision ist ein zusätzliches Erfordernis (wobei nur ein Teil der Supervision durch die Fachaufsicht erfolgen darf). Der Grad der Aufsicht soll sich im Laufe der Zeit von "Draufsicht" zu selbstständigem Arbeiten verschieben.

Wer darf Supervision für Fachauszubildende anbieten?

Die Regelung hinsichtlich Supervision richtet sich im Bereich Gesundheitspsychologie nach § 15 und im Bereich der Klinischen Psychologie nach § 24 und lautet wie folgt:
Die Fallsupervision gemäß Abs. 1 Z 2 darf nur von Gesundheitspsychologinnen oder Gesundheitspsychologen (§15) bzw. von Klinischen Psychologinnen oder Klinischen Psychologen (§24) mit zumindest fünfjähriger einschlägiger Berufserfahrung und aufrechter Berufsberechtigung durchgeführt werden. Eine Personenidentität mit jenen Berufsangehörigen gemäß Abs. 1 Z 1 ist im Ausmaß von 50 Einheiten und gemäß Abs. 3 zur Gänze nicht zulässig.

Die Österreichische Akademie für Psychologie (ÖAP) hat dazu Listen von SupervisorInnen für die TeilnehmerInnen der Lehrgänge "Klinische Psychologie und/oder Gesundheitspsychologie" zusammengestellt.

Wer darf Selbsterfahrung für Fachauszubildende anbieten?

Die Regelung hinsichtlich Selbsterfahrung richtet sich im Bereich Gesundheitspsychologie nach § 15 und im Bereich der Klinischen Psychologie nach § 24 und lautet wie folgt:

Die Selbsterfahrung gemäß Abs. 1 Z 3 darf nur von Klinischen Psychologinnen, Klinischen Psychologen, Gesundheitspsychologinnen, Gesundheitspsychologen, Psychotherapeutinnen, Psychotherapeuten oder Fachärztinnen (Fachärzten) für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, die selbst zumindest 120 Einheiten Selbsterfahrung absolviert haben, geleitet werden. Eine Personenidentität mit den Berufsangehörigen gemäß Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ist nicht zulässig.

Die Übergangsbestimmung gemäß § 48 (8) des PG 2013 besagt, dass Berufsangehörige, Psychotherapeutinnen, (Psychotherapeuten) oder Fachärztinnen (Fachärzten) für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes seit zehn Jahren in die jeweilige Berufsliste eingetragen sind, ebenso berechtigt sind, die Selbsterfahrung gemäß § 15 Abs. 3 oder § 24 Abs. 3 zu leiten.

Die Österreichische Akademie für Psychologie (ÖAP) hat dazu Listen Personen, die Selbsterfahrung für die TeilnehmerInnen der Lehrgänge "Klinische Psychologie und/oder Gesundheitspsychologie" anbieten, zusammengestellt.

Selbst Klinische PsychologInnen und/oder GesundheitspsychologInnen ausbilden

Seit dem Psychologengesetz 2013 besteht für alle niedergelassenen Klinischen PsychologInnen und/oder GesundheitspsychologInnen in freier Praxis die Möglichkeit, eine praktische Fachausbildungsstelle für PsychologInnen in der Ausbildung anzubieten.

Nähere Informationen dazu finden Sie in unserer Informationsbroschüre:

Sämtliche im Feld tätige Organisationen und Einrichtungen sind berechtigt, praktische Fachausbildungsstellen für PsychologInnen in der Ausbildung anzubieten. Der BÖP hat eine neue Broschüre erstellt, um Institutionen und praktische Fachausbildungsstellen über die Rahmenbedingungen der Ausbildung zu informieren. Sämtliche wesentliche Informationen werden aufgeführt, so dass Ausbildungseinrichtungen wissen, welche Aspekte zu beachten sind.