Österreichische Akademie für Psychologen | ÖAP

Informationen

Allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige der Psychologie sind Klinische PsychologInnen mit zumindest 5jähriger eigenverantwortlicher Tätigkeit, die juristische Grundkenntnisse und Expertenwissen in ihrem Bereich in einer kommisionellen Prüfung beim zuständigen Landesgericht (Berufssitz) nachgewiesen haben und vom zuständigen Landesgerichtspräsidenten in die Sachverständigenliste aufgenommen wurden.

Sie müssen sich laufend einschlägig fortbilden und nach 5 bzw. 10jähriger Tätigkeit einem Rezertifizierungsverfahren unterziehen.

Aktuelle Judikatur

  • Bild-, Ton- und Videoaufzeichnung von Befundaufnahmen durch Sachverständige

  • Warnpflicht des Sachverständigen weiterhin gültig!
    „Im Obsorge- und Besuchsrechtsverfahren ist der Sachverständige zur Warnung verpflichtet, wenn seine tatsächlich entstehenden Gebühren € 2.000,- übersteigen, wenn er nicht anlässlich des Auftrages von dieser Verpflichtung befreit wurde. Unterlässt der Sachverständige den Warnhinwies, so entfällt insoweit der Gebührenanspruch (§ 25 Abs 1a GebAG).
    LG für ZRS Graz vom 12. März 2010, 1 R 88/10h

  • Zur familienpsychologischen Gutachtenserstellung bei Missbrauchsverdacht:
    Im übrigen hat bereits das Erstgericht in der Begründung zutreffenderweise darauf hingewiesen, dass ein schlüssiges und nachvollziehbares Gutachten vorliegt, mit welchem die Sachverständige lediglich die Beantwortung der Frage, ob ein strafbares Verhalten des Kindesvaters stattgefunden hat, der gerichtlichen Beweiswürdigung überlassen habe. Dabei handle es sich jedoch - so die Erstrichterin weiters - nicht um die Beurteilung, ob das Verhalten des Vaters ein strafbares oder (nur) ein "grenzüberschreitendes" gewesen sei, sondern um die Beurteilung, ob das Verhalten des Kindesvaters stattgefunden habe oder nicht. Diese Begründung ist zutreffend, weil es letztlich dem Erstgericht und nicht der Sachverständigen obliegt, beweiswürdigend -also auch unter Bedachtnahme auf das Gutachten - zu den behaupteten Vorfällen Feststellungen zu treffen."
    LG Wr. Neustadt 23.11.2007, 16 R 450/07a

  • Honorarsatz für Gerichtsgutachten:
    "Nach § 34 Abs 1 GebAG ist die Gebühr für Psychologen nach richterlichem Ermessen nach der aufgewendeten Zeit und Mühe und nach den Einkünften zu bestimmen, die der Sachverständige für eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise bezöge. Soweit nicht anderes nachgewiesen wird, gilt für Gutachtertätigkeiten die besonders hohe fachliche Kenntnisse erfordern, die durch ein Universitätsstudium vermittelt werden, eine Gebühr für Mühewaltung von € 80,- bis € 150,- für jede, wenn auch nur begonnene Stunde (§34 Abs 3 Z 3 GebAG). Gemäß § 34 Abs 2 GebAG ist in Sozialrechtssacheen ein Abschlag von 20% vorzunehmen."
    Laut OLG Linz, 12.September 2011, 12 Rs 145/11