Elternberatung im Außerstreitverfahren
"Um den Gerichten die Beurteilung zu erleichtern, ob eine Person oder Einrichtung geeignet ist, die in § 95 Abs. 1a AußStrG vorgesehene Elternberatung durchzuführen, wird ein zweistufiges Prüfungsverfahren über das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend (BMWFJ) durchgeführt.
Sämtliche Informationen zur Bewerbung zur Anerkennung als geeignete Person oder Einrichtung für die Beratung von Eltern nach § 95 Abs. 1a AußStrG finden sich im Internet unter dem nebenstehenden Link zum Bundesministerium für Wirtschaft, Jugend und Familie.
Die Aufnahme in die vom Bundeministerium für Wirtschaft, Jugend und Familie geführte Liste stellt nur eine unverbindliche Empfehlung an die Gerichte dar, es bleibt ihnen unbenommen, (z. B. aufgrund eigener dienstlicher Wahrnehmungen) auch andere Personen oder Einrichtungen als geeignet im Sinn des § 95 Abs. 1a AußStrG zu betrachten."
Die Zulassung der BeraterInnen ist vom Gericht jeweils zu prüfen.
BEWERBUNG zur Anerkennung als geeignete Person / Einrichtung für die Beratung von Eltern nach § 95 Abs. 1a AußStrG über die spezifischen aus der Scheidung resultierenden Bedürfnisse ihrer minderjährigen Kinder.
Das elektronisch ausgefüllte Bewerbungsformular ist als Word-Datei an 95-1a-AussStrG-Beratung@bmwfj.gv.at zu senden (zwecks elektronischer Datenverarbeitung). Die gesamten ausgedruckten und unterfertigten Unterlagen sind an die Kinder- und Jugendanwaltschaft (KIJA) des jeweiligen Bundeslandes zu senden.