Neuerungen durch das Psychologengesetz 2013
Am 03.07.2013 wurde nach jahrelangen intensiven Bemühungen des Berufsverbandes Österreichischer PsychologInnen das Psychologengesetz 2013 einstimmig im Parlament beschlossen. Das neue, zeitgemäße Gesetz präzisiert die Tätigkeitsbeschreibung von Klinischen PsychologInnen und GesundheitspsychologInnen und verbessert die Qualität der Ausbildung von Klinischen PsychologInnen und GesundheitspsychologInnen. Das Psychologengesetz 2013 stärkt die Berufsgruppe der Klinischen PsychologInnen und GesundheitspsychologInnen und sichert die Qualität psychologischer Leistungen im Gesundheitswesen.
- Psychologengesetz 2013
(Link ins Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS))
Die wichtigsten Punkte der Neufassung kurz zusammengefasst:
- die Bezeichnung „PsychologIn“ ist Personen mit abgeschlossenem Psychologiestudium (300 ECTS; entspricht Masterstudium) vorbehalten
- die Zulassung zur postgraduellen Ausbildung in Klinischer Psychologie und Gesundheitspsychologie hängt von der Absolvierung bestimmter Studienmindestinhalte ab
- Trennung von Klinischer Psychologie und Gesundheitspsychologie in der theoretischen Ausbildung. Die Qualifikation zur klinischen PsychologIn und zur GesundheitspsychologIn erhalten Sie separaten Aufbaumodulen.
- Inhaltliche Aufwertung und umfangmäßige Erweiterung der Ausbildung u.a. durch die Einführung von Selbsterfahrung
- Qualitätssicherung im Bereich der theoretischen und praktischen Ausbildung
- Praktische Fachausbildung als Arbeitsverhältnis - die Tätigkeit von Fachauszubildenden ist entsprechend zu entlohnen
- Präzise Umschreibung des Tätigkeitsbereichs der Klinischen PsychologInnen und GesundheitspsychologInnen
- Präzisierung der Berufspflichten, insbesondere der Fortbildungspflicht, der Aufklärungspflicht, der Dokumentationspflicht und der Verschwiegenheitspflicht.
- Einführung einer verpflichtenden Berufshaftpflichtversicherung für alle in der Liste des BMG eingetragenen Klinischen PsychologInnen und GesundheitspsychologInnen
- Schaffung eines Tätigkeitsvorbehalts im Bereich der Diagnostik und eines Berufsvorbehalts in den anderen aufgezählten Tätigkeitsbereichen
- Anpassung an die Bologna-Studienarchitektur und EU-Recht
- Neuordnung des Psychologenbeirates