Neuer BÖP-Folder "Psychologische Begutachtung im Auftrag von Familiengerichten"
Ein psychologisches Sachverständigengutachten dient RichterInnen in diversen Verfahren als Entscheidungsgrundlage. In familiengerichtlichen Verfahren werden häufig Gutachten in Auftrag gegeben, um (richterliche) Fragestellungen – z. B. die Erziehungsfähigkeit der Eltern, den psychischen Zustand der Kinder und den Kindeswillen betreffend – mit klinisch-psychologischen Methoden zu beantworten. Gerichtssachverständige aus dem Bereich der Familien-, Kinder- und Jugendpsychologie werden demnach von einem Gericht z. B. hinzugezogen, zu/r
- Fragen der Obsorge- und Kontaktregelung
- Fragen der Kindeswohlgefährdung (Vernachlässigung, Misshandlung und Missbrauch)
- Fragen der Fremdunterbringung und Rückführung
- Mitarbeit bei kontradiktorischen Vernehmungen von minderjährigen Opfern und/oder ZeugInnen
- Fragen der Aussagetüchtigkeit und Glaubhaftigkeiteiner Aussage
- Fragen der strafrechtlichen Verantwortungsreife sowie Deliktfähigkeit von Minderjährigen.
Bei Bedarf und wenn die Eltern bzw. die entscheidungsfähigen, betroffenen Minderjährigen die Institutionen von der Verschwiegenheitspflicht entbinden, stehen Gerichtssachverständigen neben den eigenen Methoden weitere Informationsquellen zu, wie z. B. Informationen aus dem Kindergarten, der Schule oder von der Jugendhilfe. Außerdem können Gerichtssachverständige bei Bedarf dem Gericht bzw. den Eltern z. B. die Einholung eines Drogen-Screenings, eines medizinischen Befundes betreffend Alkoholmissbrauch oder einer früheren psychiatrischen Diagnostik vorschlagen (Hilfsbefund).
Welche Voraussetzungen für Gerichtssachverständige im Bereich der Familien-, Kinder- und Jugendpsychologie gelten, wie die Erstellung eines Gutachtens durch eine/n psychologische/n Gerichtssachverständige/n erfolgt und wie der Ablauf im Zuge eines Obsorge- oder Kontaktrechtverfahrens abläuft, können Sie nun in unserem neuen Folder "Psychologische Begutachtung im Auftrag von Familiengerichten " nachlesen.