Aktuelle COVID-19-Maßnahmen: FFP2-Maskenpflicht bei Gesundheitsdienstleistungen
Trotz der per 16. April 2022 vorgenommenen umfassenden Lockerungen der COVID-Maßnahmen bleibt im Bereich der Gesundheitsdienstleistungen die FFP2-Maskenpflicht aufrecht. Im Konkreten bedeutet das, dass an Orten, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden (dh. unter anderem in der freien psychologischen Praxis), Patienten, Besucher und Begleitpersonen sowie beim unmittelbarem Patientenkontakt, MitarbeiterInnen und DienstleistungserbringerInnen eine FFP2-Maske tragen müssen, sofern das Infektionsrisiko nicht durch technische Schutzmaßnahmen wie die Anbringung von Trennwänden oder Plexiglaswänden minimiert werden kann.
In Krankenanstalten, Alten- und Pflegeheimen und in vergleichbaren Settings gilt für die MitarbeiterInnen, BesucherInnen und DienstleisterInnen überdies die Pflicht, einen 3G-Nachweis zu erbringen.