Klarstellung zum Bezeichnungsrecht nach dem Psychotherapiegesetz
Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat in einem Rundschreiben klargestellt, dass die Regelungen zu personalisierten Bezeichnungen, die bereits in Bezug auf das Psychologengesetz 2013 bekannt waren, auch für PsychotherapeutInnen gelten.
Kurz zusammengefasst bedeutet dies:
Personalisiert darf nur die gesetzlich vorgesehene Bezeichnung verwendet werden, also „Psychotherapeut“/„Psychotherapeutin“ bzw. „Psychotherapeut in Ausbildung unter Supervision“ / „Psychotherapeutin in Ausbildung unter Supervision“. Die Zusatzbezeichnung – also die methodenspezifische Ausrichtung, in der die fachspezifische Ausbildung absolviert wurde – kann angeführt werden.
Andere Bezeichnungen, wie beispielsweise Verhaltenstherapeut, Psychoanalytikerin, Systemische Familientherapeutin sind allenfalls umgangssprachlich möglich, dürfen aber bei öffentlichen Äußerungen wie z.B. in Signaturen, auf Webseiten, Visitenkarten oder Informationsfoldern nicht aufscheinen, da sie der Bezeichnungspflicht widersprechen.
Auf Weiterbildungen darf in nicht-personalisierter Form hingewiesen werden – z.B.: Weiterbildung in „Traumatherapie“ oder „Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie“.