Begutachtung nach dem Waffengesetz
Im Hinblick auf die seit 14.12.2019 geltende Meldepflicht im Falle negativer Begutachtungen nach § 8 Abs 7 Waffengesetz 1996 kann der BÖP Ihnen nach Abstimmung mit dem Innenministerium konkretisierte Hinweise zur Handhabung der gesetzlichen Regelung geben. Sie finden diese im Mitgliederbereich der BÖP-Website. Unter „Meine Vorlagen“ finden Sie zudem ein Informationsblatt, mit welchem Sie Ihre KlientInnen über die bestehende Meldepflicht aufklären können sowie eine Vorlage für die Meldung einer negativen Begutachtung an die Waffenbehörde.
Hier die wichtigsten Punkte auf einen Blick:
- Durch die neue Regelung soll das bisherige Problem des „Gutachten-Shoppings“ verhindert werden.
- Nach einer negativen Begutachtung in Stufe 1 besteht nur dann eine Meldepflicht, wenn keine weitere psychologische Untersuchung durchgeführt werden soll bzw. wenn auch nach einer solchen weitergehenden Untersuchung kein positives Gutachten erstellt werden kann.
- Die postalische Meldung an die zuständige Waffenbehörde hat unverzüglich zu erfolgen. Darunter sind etwa 2-3 Tage zu verstehen; wird dem/der KlientIn eine Frist zur Überlegung eingeräumt, ob eine weitergehende Untersuchung durchgeführt werden soll, hat die Meldung längstens binnen 4 Werktagen zu erfolgen.