Orientierungshilfe: Änderung der Verschwiegenheitspflicht
Seit 30.10.2019 ist jener Teil des Gewaltschutzgesetzes 2019 in Kraft, welcher umfangreiche Änderungen der Verschwiegenheitsregelung des § 37 PG 2013 mit sich gebracht hat. Die neu eingeführte Anzeigepflicht ist kompliziert formuliert und stellt Klinische PsychologInnen und/oder GesundheitspsychologInnen vor große Herausforderungen. Der BÖP hofft, dass unter der neuen Bundesregierung - wie im Regierungsprogramm auf Seite 273 in Aussicht gestellt – eine diesbezügliche Präzisierung bzw. Neuregelung erfolgen wird. Bis dahin ist die Anzeigepflicht allerdings geltendes Recht und als solches zu beachten.
Um Sie in der Handhabung der Anzeigepflicht zu unterstützen, haben wir als Serviceleistung für Sie zwei Grafiken (Minderjährige/Volljährige gefährdete Personen) erarbeitet, die Sie anhand von Fragen durch die Regelung leiten und Ihnen bei der Entscheidung, ob im konkreten Fall eine Anzeigepflicht besteht oder nicht, helfen sollen.
Bei Unklarheiten können Sie sich gerne per Mail (rechtsberatung@boep.or.at) oder telefonisch (01/407 26 71-0) an die rechtliche Beratung des BÖP wenden.