BÖP-Mitgliedsbeitrag und Kosten für Berufshaftplichtversicherung von der Steuer absetzen
Egal, ob Sie in freier Praxis arbeiten oder in einem Angestelltenverhältnis: Sowohl selbstständig als auch unselbstständig tätige PsychologInnen können sowohl den BÖP-Mitgliedsbeitrag als auch die Kosten für die Berufshafptlichtversicherung von der Steuer absetzen.
Bei PsychologInnen in freier Praxis können diese im Rahmen der Einkommenssteuererklärung als Betriebsausgaben, bei angestellten PsychologInnen im Rahmen der ArbeitsnehmerInnenveranlagung als Werbungskosten abgesetzt werden.