Berufsliste und Berufshaftpflichtversicherung
Es gibt drei verschiedene Varianten der Eintragung in die Berufslisten.
- Sobald Sie die Voraussetzungen für die Eintragung in die Berufslisten der Klinischen PsychologInnen bzw. GesundheitspsychologInnen erfüllen, können Sie diese beim BMASGK beantragen – auch, wenn Sie den Beruf (noch) nicht ausüben. In diesem Fall werden sie ohne Berufssitz/Dienstort und mit dem Hinweis „nicht berufsausübend“ in der/den Berufsliste/n eingetragen, eine Berufshaftpflichtversicherung ist noch nicht erforderlich.
- Die Aufnahme der Berufsausübung ist dem Ministerium zu melden, anschließend wird der Hinweis auf die Nichtausübung entfernt und der Berufssitz/Dienstort hinzugefügt. Sie sind verpflichtet, vor Aufnahme der Berufsausübung (sowohl selbständig als auch in einem Dienstverhältnis) eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen.
- Wenn Sie bereits als KP/GP berufstätig waren und die Berufsausübung voraussichtlich länger als drei Monate unterbrechen werden (etwa aufgrund einer Karenz), ist dies unbedingt dem BMASGK zu melden. Ihre Eintragung in den Berufslisten bleibt aufrecht, es wird lediglich der Vermerk „ruhend gestellt“ hinzugefügt. Während die Berufsausübung ruhend gestellt ist, benötigen Sie keine aufrechte Berufshaftpflichtversicherung. Da aus versicherungsvertragsrechtlichen Gründen keine Abmeldung/Kündigung der Berufshaftpflichtversicherung für einzelne Monate möglich ist, ist dies nur von Relevanz, wenn Sie die Berufsausübung beispielsweise ein ganzes Kalenderjahr bzw. 1,5 Kalenderjahre ruhend stellen.
Der Berufsverband Österreichischer PsychologInnen (BÖP) bietet Mitgliedern bereits seit Jahren in Kooperation mit der Uniqa eine günstige Berufshaftpflichtversicherung (45 Euro pro Jahr) an.