Verschwiegenheitspflicht - auch im Rahmen Betrieblicher Gesundheitsförderung
Wird im Rahmen der Betrieblichen Gesundheitsförderung den MitarbeiterInnen psychologische Beratung durch Klinische PsychologInnen und/oder GesundheitspsychologInnen angeboten, unterliegt diese - wie jede andere Tätigkeit dieser Berufsgruppen - der Verschwiegenheitspflicht nach § 37 Psychologengesetz 2013.
Die Weitergabe von Informationen wie Namen, Dienstgruppen und besprochene Themenbereiche an den/die ArbeitgeberIn ist daher nur mit ausdrücklicher Zustimmung der MitarbeiterInnen zulässig. Gemäß § 47 Abs 7 Z 3 PG 2013 droht bei einer Verletzung der Verschwiegenheitspflicht eine Geldstrafe von bis zu 15.000 Euro.
Verlangt der/die ArbeitgeberIn ein solches Handeln, macht er/sie sich als BestimmungstäterIn ebenso strafbar.