KleinunternehmerInnenregelung - Anhebung auf 35.000 Euro jährlich
Für kurative Tätigkeiten bzw. Heilbehandlungen (also z. B. Beratung, wenn der Schwerpunkt auf der Bearbeitung persönlicher Konflikte liegt, sowie Diagnostik und Behandlung) durch selbständig tätige GesundheitspsychologInnen und/oder Klinische PsychologInnen gilt eine unechte Umsatzsteuerbefreiung (§6 Abs 1 Z 19 UStG). Das bedeutet, dass einerseits keine Umsatzsteuer verrechnet werden darf und andererseits kein Recht auf Vorsteuerabzug besteht.
Alle anderen Leistungen sind umsatzsteuerpflichtig. Forschungs- und Lehrtätigkeit, Beratung in anderen Bereichen, Supervision etc. fallen daher nicht unter die Umsatzsteuerbefreiung. Eine Ausnahme gilt für Tätigkeiten im Rahmen gesetzlich geregelter Ausbildungen.
Bleibt der Gesamtumsatz aus umsatzsteuerpflichtigen Leistungen allerdings in einem Jahr unter der sog. „KleinunternehmerInnengrenze", sind sie dennoch unecht umsatzsteuerbefreit. Ab 2020 wird die Betragsgrenze der Kleinunternehmer-Regelung von bisher 30.000 Euro netto auf 35.000 Euro netto erhöht. Das einmalige Überschreiten dieser Grenze um maximal 15% innerhalb von fünf Kalenderjahren ist zulässig (§ 6 Abs 1 Z 27 UStG).