Konversionstherapie ist unzulässig
Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz informiert auf Initiative des Nationalrats in einer aktuellen Mitteilung darüber, dass bereits nach aktueller Gesetzeslage die Durchführung von Konversionstherapie und vergleichbaren „reparativen Therapieformen“ eine Berufspflichtverletzung darstellt und zudem mit strafrechtlichen Folgen zu rechnen ist.
Sexuelle Orientierung und Genderidentität werden demnach nicht als psychische Erkrankungen gesehen. Daher darf es keine therapeutischen Interventionen geben, mit denen die sexuelle Orientierung von Personen geändert werden soll.
Weitere Informationen finden Sie in der Pressemitteilung der Parlamentsdirektion.