Dokumentationspflicht: Was Sie wie dokumentieren müssen
In § 35 Psychologengesetz 2013 ist die Dokumentationspflicht der GesundheitspsychologInnen und/oder Klinischen PsychologInnen geregelt. Die Dokumentationspflicht besteht unabhängig davon, ob die Klinische PsychologIn und/oder GesundheitspsychologIn in freier Praxis oder in Krankenanstalten, Institutionen etc. tätig sind.
Die Dokumentationspflicht sieht vor, dass Aufzeichnungen über die gesetzten gesundheitspsychologischen bzw. klinisch-psychologischen Maßnahmen geführt werden. Folgende Inhalte (sofern Sie Gegenstand der Maßnahmen waren/sind) sollen dokumentiert werden (§ 35 Psychologengesetz 2013):
- Vorgeschichte und allfällige Erkrankungen, bisherige Diagnosen und Krankheitsverlauf; bei gesundheitspsychologischen Projekten die Fragestellung bzw. der Auftrag
- Beginn, Verlauf und Beendigung der klinisch- oder gesundheitspsychologischen Leistungen
- Art und Umfang der diagnostischen Leistungen sowie signifikante Ergebnisse und Diagnosen
- Art und Umfang der beratenden oder behandelnden Interventionsformen sowie Ergebnisse einer allfälligen Evaluierung
- vereinbartes Honorar und sonstige weitere Vereinbarungen aus dem Behandlungsvertrag (zB mit gesetzlichen Vertretern)
- erfolgte Aufklärungsschritte und nachweisliche Informationen
- Konsultationen von Berufsangehörigen oder anderen Gesundheitsberufen
- Übermittlung von Daten und Informationen an Dritte (zB an Krankenversicherungsträger)
- allfällige Empfehlungen zur ergänzenden ärztlichen, psychotherapeutischen, musiktherapeutischen Leistungen oder anderen Abklärungen
- Einsichtnahmen in die Dokumentation oder Begründung der Verweigerungen der Einsichtnahme in die Dokumentation
Die höchstpersönlichen Aufzeichnungen (z.B.: Gesprächsnotizen, Testunterlagen oder persönliche Überlegungen) der GesundheitspsychologenInnen und/oder Klinischen PsychologInnen sind nicht Inhalt der Dokumentation und sind auch getrennt von dieser aufzubewahren.
Das Gesetz schreibt nicht vor, in welcher Form die Daten aufbewahrt werden müssen. Es ist zulässig die Daten digital aufzubewahren und/oder analog. Zu beachten ist, dass die Dokumentation in der freien Praxis zumindest 10 Jahre und in der Krankenanstalt zumindest 30 Jahre aufbewahrt werden muss und auch lesbar bleiben muss!