Fortbildungspflicht während Berufsunterbrechung – das müssen Sie beachten
Berufsangehörige haben dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz binnen einem Monat jede Änderung der in der Berufsliste eingetragenen Daten (Name, Berufssitz, Dienstort, Zustelladresse, Unterbrechung der Berufsausübung, wenn sie voraussichtlich mehr als drei Monate übersteigen wird, Wiederaufnahme der Berufsausübung, dauernder Verzicht auf die Berufsausübung) schriftlich mitzuteilen. Darunter fällt auch die Unterbrechung der Berufsausübung aufgrund von Karenz. Die Nichtmeldung steht unter Verwaltungsstrafandrohung (bis zu 15.000 €).
Die Meldung der Wiederaufnahme der Berufstätigkeit muss an das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz erfolgen. Mit dieser Meldung sind auch Nachweise über die fachliche Kompetenz am aktuellen Stand der Wissenschaft (aktuelle Entwicklungen und Erkenntnisse der psychologischen sowie anderer berufsrelevanter Wissenschaften) zu übermitteln.
Je nach Dauer der Berufsunterbrechung ist wird folgender Nachweis gefordert:
- Bei einer Berufsunterbrechung von mehr als einem Jahr, sind 30 Fortbildungseinheiten innerhalb des letzten Jahres vor der Wiederaufnahme der Berufsausübung zu absolvieren und nachzuweisen.
Bei inhaltlichen Überschneidungen und einer Eintragung sowohl in die Berufsliste der Klinischen PsychologInnen und der GesundheitspsychologInnen ist die Absolvierung von 40 Fortbildungseinheiten ausreichend. - Bei einer Berufsunterbrechung von länger als fünf Jahren, sind 60 Ausbildungseinheiten, im Bereich der Behandlung, Beratung, Diagnostik (siehe § 14 Abs. 3 sowie § 23 Abs. 3 Psychologengesetz 2013) in anerkannten Ausbildungseinrichtungen innerhalb des letzten Jahres vor der Wiederaufnahme der Berufsausübung zu absolvieren und nachzuweisen.
Bei inhaltlichen Überschneidungen und einer Eintragung sowohl in die Berufsliste der Klinischen PsychologInnen und der GesundheitspsychologInnen ist die Absolvierung von 80 Ausbildungseinheiten ausreichend.