Verschwiegenheit – was PsychologInnen beachten müssen
§ 37 Psychologengesetz bestimmt, dass Klinische PsychologInnen und GesundheitspsychologInnen, sowie ihre Hilfspersonen einschließlich Fachauszubildende zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes oder beim Erwerb der fachlichen Kompetenz im Rahmen der Ausbildung anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet sind.
Ziel der Verschwiegenheitspflicht ist es, den Schutz des für eine erfolgreiche Behandlung unabdingbaren Vertrauensverhältnisses zwischen GesundheitspsychologIn und/ oder Klinischer PsychologIn und PatientInnen sicherzustellen.
Eine Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht, insbesondere zum Zweck einer Zeugenaussage vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde sowie zur Weitergabe von vertraulichen Informationen an Dritte, ist als höchstpersönliches Recht nur durch die/den einsichts- und urteilsfähige/n Patienten/in zulässig. Es wird empfohlen die Entbindung von der Verschwiegenheit schriftlich zu bestätigen. Eine Vorlage hierfür finden Sie auf der Webseite des BÖP unter „mein BÖP“ und „meine Vorlagen“.
Unter welchen Umständen darf die Verschwiegenheitspflicht gebrochen werden?
Die Verschwiegenheitspflicht darf grundsätzlich nur dann gebrochen, werden, wenn das unbedingt notwendig ist, um eine akute Gefahr für Leib, Leben und Gesundheit von einer bestimmten Person abzuwenden. Das bloße Wissen um gefährliche Handlungen reicht in diesem Fall noch nicht aus. Entschuldigt wäre nur eine gegenwärtige oder unmittelbare Gefahr, die den Eintritt des Schadens als sicher oder höchst wahrscheinlich erscheinen lässt.
Im Fall von Minderjährigen (Personen unter 18 Jahre) ist auch das Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz zu beachten. Gemäß § 37 Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz besteht in solchen Fällen eine schriftliche Meldepflicht an den Kinder- und Jugendhilfeträger und eine Mitwirkungspflicht.
Weitere Informationen zur Verschwiegenheit von Klinischen PsychologInnen und/oder GesundheitspsychologInnen finden Sie in der „Information betreffend Verschwiegenheitspflicht“ (Stand April 2017) auf der Webseite des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz: https://www.sozialministerium.at/site/Gesundheit/Medizin_und_Berufe/Berufe/Formulare_Informationen_und_Richtlinien_im_Bereich_der_Klinischen_Psychologie_und_Gesundheitspsychologie