Start für neues Erwachsenenschutzrecht
Am Sonntag, den 1. Juli 2018, tritt das neue Erwachsenenschutzrecht in Kraft.
Die wichtigsten Neuerungen des Gesetzes:
- Die Sachwalterschaft führte bisher zu einer weitgehenden Bevormundung und rechtlichen Handlungsunfähigkeit der Betroffenen. Das soll sich jetzt ändern. Das neue Erwachsenenschutzrecht soll laut Justizministerium „den betroffenen Menschen in den Mittelpunkt“ stellen, um deren „Entscheidungsfreiheit möglichst lange und umfassend zu erhalten“.
- Künftig gibt es insgesamt vier Vertretungsformen, die unterschiedlich viel Selbstbestimmung ermöglichen. Keine der Vertretungsarten führt dabei automatisch zu einem Verlust der Handlungsfähigkeit der vertretenen Person. Denn selbst wenn eine Person aufgrund einer psychischen Erkrankung oder anderer Beeinträchtigung nicht vollständig entscheidungsfähig ist, soll sie Geschäfte trotzdem alleine abschließen können. Auch wenn dies nur mit der Hilfe einer/s ErwachsenenvertreterIn möglich ist.
- Unterschieden wird in dem neuen Gesetz zwischen einer Vorsorgevollmacht, einer gewählten, einer gesetzlichen und einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung. Letztere löst die bisherige Sachwalterschaft ab.
- Die gerichtliche Erwachsenenvertretung ist künftig zeitlich auf höchstens drei Jahre befristet, wobei ihre Befugnisse nicht mehr für alle Angelegenheiten, sondern nur auf einen bestimmten Wirkungskreis gelten. Die gerichtliche Bestellung einer/s ErwachsenenvertreterIn soll auch künftig nur das letzte Mittel sein und Alternativen dazu weiter ausgebaut werden.
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