PG 2013 trat mit 1.7.2014 in Kraft - Zu den Neuerungen!
Der Nationalrat hat am 03.07.2013 eine umfassende Neuregelung des Psychologengesetzes beschlossen. Durch das Psychologengesetz 2013 (BGBl. Nr. I 182/2013) werden die noch bis 30.06.2014 in Geltung stehenden Bestimmungen des Psychologengesetzes 1990 ersetzt.
Vor dem 01.07.2014 traten folgende Bestimmungen in Kraft:
- Erstellung einer klaren Rechnung (§ 32 Abs 6)
- Verpflichtung zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung für neu in die Berufsliste eingetragene Personen (§ 39) bis längstens 31.12.2015. Der BÖP bietet seinen Mitgliedern eine solche äußerst günstig an.
- Verpflichtung zur Übermittlung von Informationen betreffend strafrechtliche oder verwaltungsstrafrechtliche Maßnahmen (§ 40 Abs 6)
Folgende Änderungen treten mit 01.07.2014 in Kraft:
- § 4 PG 2013 regelt eindeutig, dass nur Personen, die ein Magister- oder Masterstudium der Psychologie mit 300 ECTS Punkten erfolgreich abgeschlossen haben, sich "Psychologin" oder "Psychologe" nennen dürfen. Bisher erworbene akademische Grade sind natürlich weiterhin gültig
- Die eigenverantwortliche Ausübung in freiberuflicher wie auch angestellter Tätigkeit wird im § 6 PG 2013 herausgestrichen.
- Die postgraduelle Ausbildung (§ 7 PG 2013) wurde überarbeitet. Der Zugang zu den Curricula und das Stundenausmaß (Klinische Psychologie: 2.500, Gesundheitspsychologie 1.940) wurde geändert, Selbsterfahrung wurde verpflichtend eingeführt.
- Als Abschluss des Grundmoduls der theoretischen Ausbildung ist eine schriftliche theoretische Wissensprüfung abzulegen. Zum Abschluss des Aufbaumoduls sind im Bereich der Gesundheitspsychologie eine selbst durchgeführte Fallstudie und eine selbsterstellte Projektarbeit sowie in klinischer Psychologie zwei selbstdurchgeführte Fallstudien zu erstellen. Eine kommissionelle mündliche Abschlussprüfung beschließt die theoretische und praktische Ausbildung (§ 12 PG 2013)
- Berufumschreibungen der Gesundheitspsychologie und Klinischen Psychologie, sowie ein Berufschutz wurden ebenfalls ausgearbeitet (§ 13 und 22 PG 2013)
- Spezialisierungen dürfen als Zusatzbezeichnung unter bestimmten Voraussetzung geführt werden, insgesamt sind davon vier erlaubt (§ 20 PG 2013)
- Die Fortbildungspflicht wurde neu geregelt. Es sind 150 Einheiten innerhalb von fünf Jahren zu absolvieren und dem Bundesministerium für Gesundheit zu melden (§ 33 PG 2013)
- Die Aufklärungspflicht wurde gänzlich neu gefasst und ist in § 34 geregelt. Der BÖP dazu hat für seine Mitglieder ein Muster erstellt und kann im Bereich "Mein BÖP" bei "Beratung & Information" unter "Rechtliche Informationen" runtergeladen werden.
- § 35 legt detailliert fest, was und wie konkret zu dokumentieren ist.
- In § 37 zur Verschwiegenheitspflicht ist explizit angeführt, dass eine Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht zwecks Zeugenaussage vor Gericht oder Verwaltungsbehörden zulässig ist.
- Die Übergangsbestimmungen (§ 48ff) erlauben Personen, die ihre Ausbildung vor Inkrafttreten des PG 2013 begonnen haben (01.07.2014), diese fortzusetzen, wobei die theoretische Ausbildung längstens zwei Jahre und die praktische Ausbildung längstens fünf Jahre nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes zu beenden ist.